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VR1 2026 45

Entscheide Obergericht

Graubünden ·VR1 · 2026-10-06 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____, türkischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am

19. Dezember 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Januar 2025 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies mit Entscheid vom 16. Juni 2025, mitgeteilt am 18. Juni 2025, das Asylgesuch mangels Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ab. A._____ wurde aus der Schweiz weggewiesen und unter Androhung von Zwangsmassnahmen verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. B. Am 15. Oktober 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 18. Oktober 2025 wurde A._____ wegen Flucht- und Kollusions-/Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. C. Mit Urteil D-5120/2025 vom 12. November 2025, mitgeteilt am 19. November 2025, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._____ gegen den Entscheid des SEM vom 16. Juni 2025 wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab, womit jener in Rechtskraft erwuchs. D. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 8. Dezember 2025 bestritt A._____ die gegen ihn vorgebrachten Vergewaltigungsvorwürfe. Er äusserte sich dahingehend, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten nicht in die Türkei zurückkehren könne, da er dort bestimmt verhaftet würde. Er gab an, noch fünf bis sechs Monate abzuwarten und danach illegal mit einem Schlepper allenfalls nach D._____ zurückzukehren. Er machte weiter geltend, den originalen türkischen Reisepass verrissen zu haben. Eine Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Botschaft in der Schweiz lehnte er ab. Am 23. Dezember 2025 wurde A._____ aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichentags der E._____ in F._____ zugewiesen. Anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Januar 2026 lehnte A._____ eine Rückkehr in die Türkei auch bei einer finanziellen Rückkehrhilfe ab, da er in der Türkei verhaftet würde. Er gab erneut an, keine heimatlichen Dokumente zu besitzen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 machte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend: AFM GR) A._____ erneut auf seine Pflicht betreffend Papierbeschaffung und die Befolgung der in Rechtskraft erwachsenen

3 / 30 Wegweisung aufmerksam. Am 13. Mai 2026 rapportierte die Kantonspolizei Graubünden wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gegen A._____. E. Das AFM GR liess sich am 3. Juli 2026 von der zuständigen Flugbuchungs- stelle des Bundes, swissREPAT, die gebuchte DEPA (begleitete Rückführung) auf den 12. August 2026 bestätigen. Am 7. Juli 2026 ersuchte das SEM das Türkische Konsulat um Ausstellung eines Laissez-Passer. Am 9. Juli 2026 bestätigte dieses eine Registrierung von A._____ in der Türkei. Anlässlich der Kurzbefragung vom

31. Juli 2026 weigerte A._____ sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. F. Gestützt auf den Haftbefehl des AFM GR vom 12. August 2026 wurde A._____ gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. Bei der Haftanhörung gab A._____ an, dass die Ausschaffungshaft unfair sei. Er wäre schon lange in die Türkei zurückgekehrt, wenn es für ihn möglich gewesen wäre. Er wolle den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und erwarte diesbezüglich einen Freispruch. A._____ wurde ein für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gültiges Einreiseverbot eröffnet, gültig für drei Jahre ab Ausreisedatum. Auf dem Weg zum Flughafen wurde er dem türkischen Konsulat zugeführt, wo ihm ein Reisedokument ausgestellt wurde. A._____ verweigerte in der Folge den begleiteten Rückflug in die Türkei, woraufhin er gleichentags der Justizvollzugsanstalt Realta in Cazis zugeführt wurde. Am 13. August 2026 stellte das AFM GR beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag, die Ausschaffungshaft sei zu schützen und der Inhaftierte bis am

11. November 2026 in Haft zu belassen. Gleichentags verfügte das AFM GR die Versetzung von A._____ in das Zentrum für ausländer-rechtliche Administrativhaft (ZAA) Zürich per 17. August 2026. G. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beschied das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. August 2026, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: 1. Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum

11. November 2026 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt. 2.a) A._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten der Übersetzerin von CHF 312.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Antrag auf Entschädigung von A._____ für die Aufwendungen von Rechtsanwalt MLaw Andri Bieger als Rechtsbeistand (inklusive Mehrwertsteuer) wird abgewiesen.

4 / 30 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Eröffnung des Entscheids). 6. (Schriftliche Mitteilung). H. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. August 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei der Entscheid vom 14. August 2026 des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Graubündens (Proz. Nr. Z.1._____) betreffend Schutz der Ausschaffungshaft aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4. Es sei festzustellen, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft seit dem 12. August 2026 nicht rechtmässig ist. 5. Eventualiter sei gegenüber A._____ eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet von G._____ und H._____ zu verfügen. 6. Die Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben. 7. Es sei festzustellen, dass die Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 offensichtlich unzulässig ist. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Beweisanträge: 9. Es sei die Reise- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht die fehlenden Haftgründe, die offensichtliche Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die fehlende Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft. Er macht eine unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts geltend, indem der Aspekt der laufenden medizinischen Behandlung und die konkreten Folgen eines Behandlungsabbruchs durch die erneute Inhaftierung sowie die Frage, ob die Ausschaffung aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit vollzogen werden könne, nicht hinreichend geprüft worden seien. I. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 24. August 2026 die bei ihm mit Verfügung vom 20. August 2026 einverlangten Akten ein und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. J. Am 26. August 2026 liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch beim SEM einreichen und primär beantragen, der Entscheid vom

5 / 30

16. Juni 2025 sei in Wiedererwägung zu ziehen bzw. aufzuheben und das Asyl- gesuch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel materiell neu zu beurteilen. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von einem Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid abzusehen. Es sei insbesondere an- zuordnen, dass mit Gutheissung des Asylgesuchs bzw. mit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft dahingefallen seien und er unverzüglich aus dieser zu entlassen sei. K. Das AFM GR (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 27. August 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Am 28. August 2026 ersuchte das SEM das AFM GR, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen (Art. 111b Abs. 3 AsylG); Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) konnten weiterhin getroffen werden. M. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. September 2026 zu den beschwerdegegnerischen Ausführungen. Er hielt an den bisherigen Anträgen und der Begründung in der Beschwerde fest und vertiefte seine bisherigen Ausführungen. N. Am 4. September 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf die Einreichung einer freigestellten Duplik. O. Mit Entscheid vom 4., mitgeteilt am 7. September 2026, wiederum ersetzt durch die Verfügung vom 8., mitgeteilt am 9. September 2026, trat das SEM auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine PKK-Sympathie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein (Ziff. 1). Es trat auch auf den Teil der Eingabe, der als Mehrfachgesuch qualifiziert wurde (Ziff. 2), und auf den Teil der Eingabe, der als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde (Ziff. 3), nicht ein. Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und erklärte die Verfügung vom 16. Juni 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. P. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 9. September 2026 mit als Beschwerde resp. als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe an das Bundes- verwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er u.a., es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungs- vollzug auszusetzen.

6 / 30 Q. Mit Duplik vom 9. September 2026 hielt der Beschwerdegegner an seinem Rechtsbegehren fest. R. Aufgrund der hängigen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2026 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. S. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-6406/2026 vom 15., mitgeteilt am 17. September 2026, betreffend die Verfügung des SEM vom

8. September 2026 (Nichteintreten auf das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch) die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, soweit beantragt wurde, auf das Mehrfach- und das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten (Dispositivziffern 1-4). Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war und hob den am 11. September 2026 angeordneten Vollzugsstopp wieder auf. T. Mit Triplik vom 16. September 2026 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest. U. Das Bundesverwaltungsgericht wies im separaten Verfahren D-6417/2026 bezüglich Revision seines Urteils D-5120/2025 vom 12. November 2025 mit Zwischenverfügung vom 17. September 2026 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Gestützt auf die summarische Prüfung der Akten erachtete es die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch gestellten Begehren als aussichtslos und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Revi- sionsverfahrens im Ausland abzuwarten. V. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2026 zur Triplik hielt der Beschwerdegegner unverändert an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. W. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2026 hielt der Beschwerdeführer weiter an seinen Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, der Parteien und die Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c OGV (BR 173.010) i.V.m. Art. 43 GOG (BR 173.000) obliegt die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht der Ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer. Das vorliegende Urteil wird in der ordentlichen Besetzung gemäss Art. 38 Abs. 1 GOG gefällt, wonach das

7 / 30 Obergericht des Kantons Graubünden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern entscheidet (vgl. auch Art. 388 Abs. 2 StPO e contrario und Art. 395 StPO e contrario).

E. 2.1 Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide der richterlichen Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 EGzAAG, vorliegend also den Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2026, beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. August 2026 kann demzufolge – zumindest in den Hauptanträgen unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 – eingetreten werden (Art. 396 StPO).

E. 2.2 Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom

20. März 2025 E. 1.3, 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3, 2C_693/2021 vom

25. Oktober 2021 E. 1.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft. Seine Interessen können somit durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und einer allfälligen Haftentlassung gewahrt werden. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge betreffend Wegweisungs- verfügung mangels Zuständigkeit des Obergerichts (vgl. nachstehende Erwägung 6.4).

E. 2.3 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln von Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes, das heisst ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrens- handlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können – im Rahmen des aktuellen und praktischen, schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses – alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Normalfall über eine volle Kog-

8 / 30 nition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1.4.1 und 7B_470/2023 vom

3. September 2024 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15 ff.).

E. 3 Streitgegenstand bildet die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft, bestätigt durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum

11. November 2026. Mit dem angefochtenen Entscheid wurden die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (SR 142.20) bejaht, die Wegweisung als rechtlich und tatsächlich möglich erachtet und die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht (vgl. act. C.2 und ZMG-act. 9); verneint wurde hingegen der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG. Umstritten ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft erfüllt sind.

E. 4.1 Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0), (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss ausserdem (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint. Schliesslich muss der Vollzug innert vernünftiger Frist möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom

5. August 2026 E. 4.1, 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.1, 2C_66/2026 vom

3. März 2026 E. 3.1).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Haftgründe (nachstehende Erwägung 5), macht eine offensichtliche Unzulässigkeit der Wegweisung (nachstehende Erwägungen 6 ff.), insbesondere die Unzumutbarkeit der Ausschaffung, die fehlende Absehbarkeit der Ausschaffung, die hängigen Verfahren sowie die fehlende Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft geltend (nachstehende Erwägung 10).

E. 9 / 30

5.

Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG

5.1.

Wie dem angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom

14. August 2026 (vgl. act. B.1, act. C.2 und ZMG-act. 9) und der Stellungnahme des

Beschwerdegegners vom 13. August 2026 (vgl. act. C.1 und ZMG-act. 2)

entnommen werden kann, wird die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG sowie mit Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG begründet (vgl. auch ZMG-act. 2/35). Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Haftgrund der Untertauchensgefahr

bejaht.

5.2.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach

Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheides die

betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffungshaft entziehen will,

insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1

lit. a oder Art. 47 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 AIG), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG umschreiben gemeinsam die Verhaltensweisen,

aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr geschlossen werden kann (Urteile des

Bundesgerichts 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1, 2C_230/2024 vom 11. Juni

2024 E. 4.4 und 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1). Erforderlich sind konkrete

Anhaltspunkte dafür, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung

entziehen und untertauchen will (Urteil des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom

3. März 2026 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist nach der Praxis regelmässig der Fall, wenn

die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren

Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 56 E. 3.1, 128 II

241 E. 2.1). Eine Untertauchensgefahr liegt auch dann vor, wenn die ausländische

Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nach Art. 90 AIG resp.

Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nicht

nachkommt (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 377 E. 3.2.2 und 130 II 56 E. 3.1; Urteile

des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 5.1, 2C_116/2026 vom

15. April 2026 E. 3.2, 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.1 f.).

5.3.

Die Tatsache, dass die ausländische Person das Land nicht innerhalb der

dafür vorgesehenen Frist verlässt, reicht für sich genommen nicht aus, um einen

Haftgrund i.S.v. Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 4 AIG zu begründen, sondern kann

E. 9.1 Angesichts dessen, dass bereits ein Laissez-passer für den Beschwerde- führer vorgelegen hat, die Zusage für die Beschaffung eines weiteren Ersatzreise- dokumentes vorliegt und ein solches somit innert kurzer Zeit beim Türkischen Konsulat in Zürich beschafft werden kann, zwischen der Schweiz und der Türkei eine Linienflugverbindung besteht, womit die Organisation des Rückfluges innert kurzer Zeit erfolgen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2023 vom

28. September 2023 E. 5.4), sind aktuell keine Gründe ersichtlich, die zumindest einen zeitnahen und somit absehbaren Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als objektiv nicht möglich erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund kann die Ausschaffungshaft innerhalb der durch das Zwangsmassnahmengericht geschützten Haftdauer wieder beendet werden.

E. 9.2 Zudem sind auch keine praktischen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers während der vorliegend umstrittenen Haft- periode in tatsächlicher Hinsicht als undurchführbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und die Türkei nimmt abgewiesene Asylsuchende wieder auf. Der Vollzug ist im Grundsatz möglich. Dem AFM GR wurde ausserdem die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (vgl. act. C.15). Auch das hängige Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vermag nichts daran zu ändern. Es bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass dieses Verfahren nicht beförderlich behandelt und rasch entschieden wird. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsbegehren als aussichtslos bezeichnete und innert kurzer Frist zwei Entscheide fällte, kann davon ausgegangen werden, dass auch das Revisions- verfahren innert absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Es bestehen demnach derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung der Wegweisung nicht innert angemessener Zeit und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich wäre. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft gegeben.

E. 9.3 Nach dem Gesagten stand dem Vollzug der Wegweisung somit im Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft am 12. August 2026 weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4). 10. Verhältnismässigkeit

E. 10 / 30

höchstens ein Indiz unter anderen für die Feststellung einer Fluchtgefahr darstellen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.2,

2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2, 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012

E. 4.1.1). Ebensowenig kann allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen

bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, auf eine Untertauchensgefahr

geschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026

E. 6.2, 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2). Gegen eine Untertauchens-

gefahr kann zudem der Umstand sprechen, dass sich die betroffene Person im

Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit am selben

Ort aufgehalten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026

E. 6.2 m.w.H., 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1, 2C_478/2012 vom

14. Juni 2012 E. 2.2 m.H.a. 2A.514/1997 vom 9. Dezember 1997 E. 1b; ZÜND, in:

Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl.

2026, Art. 76 AIG N. 7). Die zuständige Behörde muss in jedem konkreten Fall

aufgrund der verschiedenen Indizien eine Prognose stellen (BGE 129 I 139

E. 4.2.1). Massgeblich ist dabei die Bedeutung der verweigerten Mitwirkungs-

handlung und das Verschulden des Ausländers (BAUMANN/GÖKSU, Zwangsmass-

nahmen im Ausländerrecht, 2022, N. 61).

5.4.

Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Haftgrund der Untertauchens-

gefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. In Würdigung des Umstandes,

dass die inhaftierte Person bereits mehrmals und eindeutig erklärt habe, zu einer

freiwilligen Rückkehr in die Türkei nicht bereit zu sein, die Rückführung mittels eines

begleiteten Flugs verweigert worden sei und ihre Mitwirkungspflichten bei der

Papierbeschaffung verletzt habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie sich zwecks

Vollzugs der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Vielmehr sei damit zu

rechnen, dass sich die inhaftierte Person dem Vollzug der Wegweisung mit allen

Mitteln zu entziehen versuchen würde.

5.5.

Gemäss Beschwerdeführer verkennt die Vorinstanz die Anforderungen an

die Annahme einer konkreten Untertauchensgefahr. Die Behauptung des

Beschwerdegegners, der Flug am 12. August 2026 habe aufgrund des Verhaltens

des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Verweigerungshaltung nicht statt-

finden können, werde bestritten. Die pauschale Feststellung, er habe sich gegen

die Ausschaffung «zur Wehr gesetzt», genüge nicht, um daraus einen gefestigten

Willen zur Vereitelung des Wegweisungsvollzugs abzuleiten. Eine Verweigerung

des Rückführungsfluges sei nicht erwiesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die

Absicht zur Vereitelung des Wegweisungsvollzuges gehabt. Der Grund für die

Weigerung, in die Türkei zurückzukehren, habe in seiner konkreten Angst gelegen,

E. 10.1 Das Zwangsmassnahmengericht kam zum Schluss, dass sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweise. Da bei einer Freilassung der inhaftierten Person zu befürchten sei, dass sie sich der Rückführung entziehe, wäre der Vollzug der Ausschaffung ohne Anordnung der Haft gefährdet. Insbesondere sei zu beachten, dass die inhaftierte Person bereits eine Rückführung mittels eines DEPA-Fluges verweigert habe. Es sei damit zu rechnen, dass sich die inhaftierte Person der Rückführung durch Untertauchen entziehe. Eine mildere Massnahme erscheine mit Blick auf diese Untertauchensgefahr nicht geeignet, den Zweck der Sicherstellung des Ausschaffungsvollzugs sicherzustellen. Weiter hielt es fest, bezüglich Haftbedingungen sei zu beachten, dass der Vollzug der Haft in der JVA Realta nur für die Dauer des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgesehen sei. Es sei vorgesehen, dass die inhaftierte Person am 17. August 2026 in das ZAA in Zürich verlegt werde (ZMG- act. 2/41 und 2/42). Da ein wichtiger Grund vorliege, sei der kurzzeitige Aufenthalt in der JVA Realta nicht zu beanstanden.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde die fehlende Verhältnismässigkeit der Haft. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweise sich als unangemessen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO. Eine mildere Massnahme gemäss Art. 64e AIG, welche die Fortführung der laufenden Behandlung ermög- lichen würde, wäre vorzuziehen. So würde eine Meldepflicht zusammen mit einer Eingrenzung ebenfalls seine Überwachung und Verfügbarkeit sicherstellen. Er habe bisher nie konkrete Anstalten gemacht unterzutauchen, sondern sich stets bemüht, sich rechtmässig zu verhalten. Es bestünde keine Gefahr, dass er sich den behördlichen Massnahmen entziehe.

E. 10.3 Der Beschwerdegegner erachtete die Haftanordnung dagegen als verhältnismässig, sei doch der Flug in die Türkei auf denselben Tag angesetzt gewesen. Damit habe es der Beschwerdeführer selbst in der Hand gehabt, der rechtskräftigen Wegweisung nachzukommen und so die Ausschaffungshaft innert weniger Stunden wieder zu beenden. Mit seiner Weigerung habe der Beschwerde- führer weitere Kosten verursacht und einen Haftplatz besetzt, wie er selber vorbringe.

E. 10.4 Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff

in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Neben dem Bestehen der

hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage muss sie daher im

öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 und

Art. 36 BV; Urteile des Bundesgerichts 2C_421/2022 vom 23. Juni 2022 E. 5.3 und

2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5, je m.H.a. BGE 142 I 135 E. 4.1). Die Eignung

der Ausschaffungshaft für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung fällt regelmässig

mit der vorgenommenen Prüfung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG zusammen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1 und 6.1). Weiter muss

sich die Haftanordnung unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit als

erforderlich erweisen. Sie ist nur zulässig, wenn sie das in sachlicher, zeitlicher und

persönlicher Hinsicht mildeste Mittel darstellt, mit dem der gesetzliche Zweck einer

Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gerade noch erreicht werden kann. Als

das sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft fallen namentlich eine

Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG), die Leistung finanzieller Sicherheiten (vgl.

Art. 64e lit. b AIG), eine Hinterlegung von Reisedokumenten (vgl. Art. 64e lit. c AIG)

oder die Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Reichen diese

Massnahmen im Einzelfall nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender

Weise sicherzustellen, und erweist sich die Ausschaffungshaft damit als mildestes

Mittel zur Zweckerreichung, ist jedenfalls darauf zu achten, dass die

Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 81 AIG (vgl. dazu BGE 146 II 201

E. 5.2.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022

E. 2.2 ff.) entsprechen. In zeitlicher Hinsicht ist unter dem Aspekt der

Erforderlichkeit auch das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu Art. 76 Abs. 4 AIG und

BGE 139 I 206 E. 2.1) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom

18. Juni 2019 E. 5.2).

Schliesslich muss die Ausschaffungshaft gemäss Art. 36 Abs. 3 BV auch insgesamt

verhältnismässig und damit zumutbar bleiben. Das Mittel der Ausschaffungshaft

muss im Allgemeinen und bezogen auf die konkret betroffene Person also auch in

einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. In diesem

Zusammenhang zu beachten sind namentlich die familiären Verhältnisse der

inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG).

Zudem sind die gesetzlichen maximalen Haftdauern gemäss Art. 76 Abs. 2 und 3

sowie Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG zu beachten (Urteil des Bundesgerichts

2C_490/2019

vom

18. Juni

2019

E. 5.3).

Für

den

Haftgrund

der

Untertauchensgefahr gilt, dass die Kriterien für die Beurteilung dieses Risikos und

der Verhältnismässigkeit der Haft teilweise identisch sind. Insbesondere bildet das

Verhalten der ausländischen Person einen Gesichtspunkt der Frage, ob mildere

E. 10.6 Somit ist mit dem Zwangsmassnahmengericht auch von der Verhältnismässigkeit der auf einer gesetzlichen Grundlage und im öffentlichen Interesse liegenden erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen. 11. Die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich angesichts der vorstehenden Erwägungen als rechtmässig und deren Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bis am 11. November 2026 als gerechtfertigt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Im Weiteren erweist sich der

E. 11 / 30

dort aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner früheren Tätigkeit für die

K._____ im Flüchtlingslager D._____ festgenommen oder anderweitig verfolgt zu

werden. Massgeblich sei, dass er tatsächlich davon ausgegangen sei, ihm drohten

bei einer Rückkehr erhebliche Repressionen, was zu einer erheblichen psychischen

Belastung geführt habe. Er beabsichtige nicht, sich dauerhaft in der Schweiz auf-

zuhalten oder sich endgültig der Wegweisung zu entziehen. Vielmehr habe er den

Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens abwarten und eine Rückkehr erst

nach einer vollständigen Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe antreten

wollen.

5.6.

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die am 12. August 2026

angeordnete Ausschaffungshaft gestützt auf die klar ersichtlichen Haftgründe

erfolgt sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Entlassung aus der

Untersuchungshaft am 23. Dezember 2025 illegal in der Schweiz auf. Seine am

8. Dezember 2025 gemachte Ankündigung, die Schweiz in fünf bis sechs Monaten

selbständig zu verlassen, habe er nicht eingehalten. Das vorhandene

Reisedokument habe einzig und allein durch die Bemühungen des SEM und des

AFM GR beschafft werden können. Mit seinem renitenten Verhalten habe der

Beschwerdeführer zudem den für ihn gebuchten Flug am 12. August 2026

verweigert. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer

auch künftig eine freiwillige Rückkehr in die Türkei nicht in Betracht ziehen werde.

5.7.1. Am 27. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das Formular «Pflicht

zur Ausreise und Einstellung der Fürsorgeleistungen» ausgehändigt (ZMG-act. 2/9

und 2/10). Auch anlässlich des Ausreisegesprächs durch das AFM GR vom

8. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid aufmerksam gemacht und aufgefordert, sich unverzüglich

persönlich mit der zuständigen heimatlichen Vertretung in der Schweiz zwecks

Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes in Verbindung zu setzen. Der

Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend, dass er nicht bereit sei, in die Türkei

zurückzukehren, da er mit der PKK zusammengearbeitet habe und bei einer

Rückkehr bestimmt verhaftet werde. Er gab an, noch fünf bis sechs Monate warten

zu wollen und dann illegal mit einem Schlepper allenfalls nach D._____

zurückkehren zu wollen. Bezüglich des Verbleibs seines türkischen Reisepasses

machte er unterschiedliche Aussagen und gab u.a. an, das Originaldokument nach

der Ankunft in L._____ zerrissen zu haben. Eine Kontaktaufnahme mit der

heimatlichen Botschaft in der Schweiz lehnte er ab (ZMG-act 2/14 und 2/15). Auch

bei der Kurzbefragung vom 16. Januar 2026 durch das AFM GR gab er zu Protokoll,

dass er nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzukehren, da er in der Türkei grosse

E. 12 / 30

Probleme habe und bei einer Rückkehr ins Gefängnis müsse (ZMG-act. 2/23 S. 2).

Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 machte das AFM GR A._____ erneut auf seine

Pflicht betreffend Papierbeschaffung und die Befolgung der in Rechtskraft

erwachsenen Wegweisung aufmerksam (ZMG-act. 2/25 bis 2/27). Auch anlässlich

der Kurzbefragung vom 31. Juli 2026 betreffend rechtliches Gehör zur Eingrenzung

auf die Gemeindegebiete G._____ und H._____ zeigte der Beschwerdeführer kein

Interesse an einer Rückkehr in die Türkei und entsprechenden Mitwirkung bei der

Papierbeschaffung (ZMG-act. 2/33 und 2/34). Anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft am 12. August 2026 äusserte sich der

Beschwerdeführer erneut dahingehend, dass er nicht in die Türkei zurückkehre,

sein Leben zerstört sei, die Vorwürfe wegen Vergewaltigung in seinem Land verpönt

seien und er deshalb umgebracht werde. Er wäre schon lange in die Türkei

zurückgekehrt, wenn dies möglich gewesen wäre. Er wolle den Ausgang des

Strafverfahrens abwarten und erwarte dort einen Freispruch (ZMG-act. 2/36). Diese

Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor

dem Zwangsmassnahmengericht am 14. August 2026 (act. C.2; ZMG-act. 9).

5.7.2. Der Beschwerdeführer hat es demgemäss seit seiner Einreise in die Schweiz

am 19. Dezember 2024 unterlassen, ein heimatliches gültiges Reisedokument zu

beschaffen. Aus dem Entscheid des SEM vom 16. Juni 2025 geht hervor, dass er

das SEM wissentlich über seinen Reiseweg sowie seine türkischen Identitäts- und

Reisedokumente getäuscht und damit seine Mitwirkungspflicht bewusst und grob

verletzt hat (ZMG-act. 2/3). Aus den vorliegenden Akten geht weiter hervor, dass

der Beschwerdeführer in der Türkei registriert ist (ZMG-act. 2/31). Dem

Beschwerdeführer hätte folglich die Möglichkeit offen gestanden, beim Türkischen

Konsulat in der Schweiz vorzusprechen und ein Reisedokument zu beantragen.

Trotzdem kam er seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung auch nach

Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung nicht nach, indem er nicht von sich aus mit

den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt trat. Erst unter polizeilicher

Begleitung am 12. August 2026 konnte ein Ersatzreisedokument bzw. Laissez-

passer beim Türkischen Konsulat in Zürich beschafft werden (ZMG-act. 2/30, 2/31

und 2/39).

5.7.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer bis

anhin die Schweiz nicht selbständig verlassen. Er weigerte sich bislang, der

rechtskräftigen Wegweisung nachzukommen und die Schweiz innert der ihm

angesetzten Frist – es wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum

17. Dezember 2025 gewährt – zu verlassen (ZMG-act. 2/28). Dass er – entgegen

seinen Äusserungen – dazu auch nicht gewillt ist, ergibt sich aus den vorliegenden

E. 13 / 30

Akten. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch wiederholt, dass er nicht bereit

und gewillt sei, in die Türkei zurückzukehren, auch nicht mit einer finanziellen

Rückkehrhilfe. Auch der Ankündigung vom 8. Dezember 2025, dass er in fünf bis

sechs Monaten, wenn es wärmer würde, selbständig mit einem Schlepper in den

Irak zurückkehren würde, kam er nicht nach. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer

weiterhin keine Bereitschaft, die Schweiz selbständig zu verlassen. So gab er auch

an der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht an, dass er nicht

zurückkehren könne und dürfe (ZMG-act. 9 S. 6). Daran vermag das anlässlich der

Hauptverhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführer Vorgebrachte

betreffend freiwillige Ausreise nichts zu ändern (vgl. act. C.2 S. 8: «eine freiwillige

Rückkehr würde nicht eine solche Reaktion hervorrufen, da das eine völlig andere

Situation wäre.» und act. C.2 S. 9: «eine freiwillige Rückkehr sei möglich und die

inhaftierte Person würde dem auch Folge leisten.»). So brachte der Beschwerde-

führer auch immer wieder einen neuen Grund resp. eine damit verbundene

Bedingung vor, weshalb er die Schweiz gerade nicht selbständig verlassen konnte.

So entgegnete er auf die Frage des Zwangsmassnahmenrichters, ob er bereit sei,

freiwillig in die Türkei zurückzukehren, wenn das Strafverfahren abgeschlossen sei,

«Ja, wenn die Situation von der Bevölkerung in D._____ (Asyllager) besser ist,

wenn die Friedensvereinbarung mit der Türkei unterschrieben wird, dann dürfen wir

alle in die Türkei zurück und dort ohne Probleme leben und dann muss ich auch

dort nicht ins Gefängnis.», «[...]. Ich habe auch politische Probleme, die ich

bewiesen habe. Ich habe kein Mehrfachgesuch eingereicht, um wieder legal

hierzubleiben. Ich ging davon aus, dass die Behörden Kenntnis davon haben, dass

ich nicht zurückkehren kann und darf» (ZMG-act. 9 S. 6). Auf die Frage, weshalb er

den begleiteten Rückflug verweigert habe, gab er an: «Ja, ich habe gesagt, dass

das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wir haben noch eine Verhandlung

wegen der Vergewaltigung. Ich habe Angst, dass ich, wenn ich zurückgehe, von

den anderen umgebracht werde. Mein Leben ist zerstört. Ich habe nie Medikamente

genommen. Und nun habe ich mehrere Therapien. Es geht um meine Freiheit.

Wenn ich ohne Freispruch zurückgehe, werde ich keine Freiheit haben. Ich bin nun

ein schmutziger, ehrenloser Mann.» (vgl. ZMG-act. 9 S. 6). Mit diesem passiven und

unkooperativen Verhalten zeigte der Beschwerdeführer auf, dass er seinen illegalen

Aufenthalt in der Schweiz und Europa verlängern wollte resp. nicht gewillt war, in

sein Heimatland zurückzukehren.

5.7.4. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer den gebuchten DEPA-

Flug in die Türkei verweigert habe, mit der Begründung, ihm drohe in der Türkei die

Ermordung. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, Widerstand gegen die

begleitete Rückführung vom 12. August 2026 geleistet zu haben, und ein renitentes

E. 14 / 30

Verhalten. Der Beschwerdegegner hält dazu fest, der Beschwerdeführer habe

anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht am 14. August

2026 nicht abgestritten, dass der Flug einzig und allein aufgrund seines renitenten

und unkooperativen Verhaltens habe abgebrochen werden müssen (vgl. act. A.2

S. 4). Die Gefahr des Untertauchens liegt auch dann vor, wenn sich die betroffene

Person gegen die Ausschaffung zur Wehr setzt, etwa wenn sie sich weigert, das

Flugzeug zu besteigen (BGE 130 II 56 E. 3.2, 129 I 139 E. 4.3.1). Aus den

Äusserungen des Rechtsvertreters vor dem Zwangsmassnahmengericht ergibt sich

ohne Weiteres die Weigerung des Beschwerdeführers, dem begleiteten Rückflug

am 12. August 2026 Folge zu leisten («Seine Weigerung, den Flug anzutreten, ist

als reines Hilfeersuchen zu werten. Ohne Warnung wurde er verhaftet und zum

Flugzeug gebracht. [...]. Die Angst vor dem, was ihn erwartete, hat ihn zur

Verweigerung motiviert. [...].» [ZMG-act. 9 S. 8 f.]). Im Abflugbericht des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 12. August 2026

wird festgehalten: «Beim Preboarding über die Zusatztreppe leistete der DEPA

passiven Widerstand und fing an zu schreien. Der Kapitän hat die Rückführung

lange unterstützt. Nachdem Passagiere gedroht hatten, den Flug mit dem

Schreienden nicht anzutreten, hat er sich entschieden, den DEPA wieder

auszuladen. Das Reisegeld und die Dokumente wurden zurückgegeben und an

SwissREPAT weitergeleitet.» (vgl. act. C.14).

Erstellt ist damit, dass die begleitete Rückführung vom 12. August 2026 (vgl. ZMG-

act. 2/29) scheiterte und dies letztlich auf den Umstand zurückzuführen war, dass

der Beschwerdeführer bereits beim Zustieg ins Flugzeug zu schreien begann. Dass

sich der Beschwerdeführer damit gegen die Rückführung zur Wehr setzen wollte,

ergibt sich u.a. aus seinen eigenen Äusserungen vor dem Zwangsmassnahmen-

gericht. In diesem Zusammenhang kann das Verhalten des Beschwerdeführers vor

dem Hintergrund seiner wiederholten Weigerung, die Schweiz freiwillig zu

verlassen, als Form des Widerstands gegen die Rückführung aufgefasst werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 4.4).

5.8.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von

einem Widersetzen gegenüber behördlichen Anordnungen gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 4 AIG ausging und gestützt auf die explizit und mehrfach geäusserte

Weigerung, in die Heimat zurückzukehren, davon ausging, dass sich der

Beschwerdeführer dem Vollzug der Ausschaffung entziehen möchte. Gestützt auf

das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich nach Auffassung des

Gerichts darauf schliessen, dass er sich künftig den behördlichen Anordnungen

weiterhin widersetzen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der

E. 15 / 30

Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit nicht in der ihm zugewiesenen

Unterkunft E._____ in F._____ aufgehalten hat, weshalb ihm am 31. Juli 2026 das

rechtliche Gehör betreffend Eingrenzung auf die Gemeindegebiete G._____ und

H._____ gewährt werden musste (ZMG-act. 2/34). Damit ist für das Gericht erstellt,

dass der angeführte Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

AIG zur Sicherstellung des Vollzugs des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides

erfüllt war resp. weiterhin erfüllt ist.

6.

Offensichtliche Unzulässigkeit der Wegweisung

6.1.

Das Zwangsmassnahmengericht erkannte vorliegend keine Gründe, welche

die Umsetzung der Wegweisung als objektiv nicht möglich erscheinen liessen, bzw.

dafür, dass sich die Umsetzung der Wegweisung nicht innert angemessener Frist

umsetzen liesse. Es hielt im angefochtenen Entscheid fest, die inhaftierte Person

mache eine Gefährdung im Heimatstaat geltend. Sie habe bezüglich der für sie in

der Türkei angeblich bestehenden Gefahr nichts Substantielles vorgebracht und

diesbezüglich auch nichts Entsprechendes belegt. Die inhaftierte Person habe

sodann geltend gemacht, dass sie sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen

Zustand befinde, welcher sich durch eine Inhaftierung weiter verschlechtern würde.

Der Gesundheitszustand der inhaftierten Person, die an einer mittelgradigen

Depression leide, präsentiere sich nicht derart, dass davon auszugehen wäre, dass

die Ausschaffungshaft vollends unzumutbar wäre. Es sei nicht davon auszugehen,

dass die inhaftierte Person in der Türkei nicht angemessen versorgt werden könne.

Die Wegweisung sei rechtlich und tatsächlich möglich. Für die inhaftierte Person

liege in der Zwischenzeit ein gültiges Reisedokument vor. Der Vollzug der

Wegweisung in die Türkei sei auf allen Rückführungsstufen möglich und eine

Rückführung innerhalb angemessener Zeit folglich ohne Weiteres realisierbar.

6.2.

Der Beschwerdeführer macht die offensichtliche Unzulässigkeit der Weg-

weisung geltend. Er moniert, die Vorinstanz würdige den Sachverhalt falsch, wende

das Recht fehlerhaft an und missbrauche ihr Ermessen, wenn sie die Ausschaffung

als zumutbar erkenne. Namentlich aufgrund seines sich zwischenzeitlich erheblich

verschlechterten Gesundheitszustandes erweise sich seine Wegweisung bzw.

Ausschaffung in die Türkei als unzulässig; insbesondere hätten sich seine

psychische Instabilität und sein selbstverletzendes Verhalten verstärkt und seien

gesundheitliche Beschwerden wie erhöhter Blutdruck dazugekommen. Die

Vorinstanz habe den Aspekt der laufenden medizinischen Behandlung und die

konkreten Folgen eines Behandlungsabbruchs durch die erneute Inhaftierung nicht

hinreichend

geprüft.

Bereits

während

der

Untersuchungshaft

habe

er

selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer

E. 16 / 30

aktuellen fachärztlichen Beurteilung, ob er überhaupt reisefähig sei und ob ein

Transport

in

die

Türkei

ohne

eine

drastische

und

lebensbedrohende

Verschlechterung seines Gesundheits-zustands möglich sei. In den Akten liege

keine aktuelle Beurteilung seiner Transportfähigkeit vor. Dies stelle eine

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ein labiler

bzw. sich akut verschlechternder Gesundheitszustand spreche nicht nur gegen die

Verhältnismässigkeit der Haft, sondern auch gegen die Durchführbarkeit der

Ausschaffung selbst. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend geprüft, ob die

Ausschaffung aufgrund des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit vollzogen

werden könne, was ebenfalls eine unvollständige Feststellung des rechtserheb-

lichen Sachverhalts darstelle.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die geltend gemachte

Gefährdung im Heimatstaat als pauschal und unbelegt gewertet. Aufgrund seiner

engen Beziehung zur PKK bzw. zum Flüchtlingslager D._____ und der dortigen

Tätigkeit in der K._____ sowie in einer Nachrichteneinheit lägen vorliegend

konkrete, über eine bloss allgemeine Sicherheitslage hinausgehende Gründe für

seine Befürchtung vor, bei einer Rückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt

zu sein. Schliesslich würden auch die Prozessrechte einen Verbleib in der Schweiz

gebieten. Bei einem Vollzug der Wegweisung würde er insbesondere die

Möglichkeit verlieren, den Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens in der

Schweiz abzuwarten. Dasselbe gelte auch betreffend das gegen ihn hängige

Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, wo derzeit auf die Anklageerhebung

beim Gericht gewartet werde. Eine Wahrnehmung seiner grundlegendsten

Prozessrechte werde ihm damit verunmöglicht und das Strafverfahren würde zu

seinen Ungunsten manipuliert.

6.3.

Der Beschwerdegegner hält dazu fest, die Asylgründe seien durch das SEM

sorgfältig überprüft und im Asylentscheid ausführlich begründet abgewiesen

worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei durch das Bundesverwaltungs-

gericht ebenfalls abgewiesen worden. Bezüglich die geltend gemachte Gefährdung

wies er darauf hin, dass das türkische Parlament ein Gesetz zur Auflösung der PKK

beschlossen habe, was zur Folge habe, dass laufende Ermittlungen,

Gerichtsverfahren und Haftstrafen für Delikte wie PKK-Mitgliedschaft, Propaganda

oder Terrorfinanzierung ausgesetzt würden. Der Beschwerdegegner führte weiter

aus, dass die Hafterstehungsfähigkeit der inhaftierten Person bereits überprüft

worden sei und auch weiterhin überprüft werde. Eine medizinische Versorgung und

Behandlung sei auch in der Haft möglich. Es sei evident, dass eine Inhaftierung und

der drohende Vollzug einer Wegweisung per se belastend seien und sich v.a.

E. 17 / 30

negativ auf den psychischen Zustand auswirkten. Die zuständigen Stellen seien

grundsätzlich entsprechend vorbereitet. Der Beschwerdegegner wies weiter darauf

hin, dass er der Weisung des SEM i.S. medizinischer Datenfluss vor jeder

Fluganmeldung Folge leiste. Die körperliche Zumutbarkeit der Ausschaffungshaft

werde von Fachärzten bzw. dem kantonalen Amtsarzt untersucht. Zudem würden

die inhaftierten Personen bei ihrem Eintritt zum Gesundheitszustand befragt.

Betreffend die beantragte aufschiebende Wirkung hielt er fest, dass allenfalls ein

Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden könne oder für die Teilnahme an einer

allfälligen Gerichtsverhandlung beim SEM ein Antrag auf Suspendierung des

bestehenden Einreiseverbotes eingereicht werden könne.

6.4.

Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Weg-

weisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände

zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel

und Zweck, verstösst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai

2019 E. 2.2 m.H.a. BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; vgl. SERT, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 76

AIG N. 4). Die Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG beendet, wenn der Haftgrund

entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus recht-

lichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile

des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 2C_136/2023,

2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4). Dabei bilden die an-

geordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende

Massnahmen materiell nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193

E. 2.2, 121 II 59 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2026 vom 24. Juni 2026

E. 6.1). Gegenstand des Haftverfahrens bilden ausschliesslich die Rechtmässigkeit

und die Angemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher. Das Haftgericht hat

demnach nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Weg- oder

Ausweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht

unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der

Weg- oder Ausweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmass-

nahmen als solche. Über die Asyl- und Wegweisungsfrage entscheiden die

zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich.

Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn der zu

sichernde

Wegweisungsentscheid

offensichtlich

unzulässig

oder

derart

offensichtlich falsch ist, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGE 130 II 56 E. 2,

128 II 193 E. 2.2.2, 125 II 217 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2016 vom

27. Januar 2016 E. 3.3 m.H.; BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., N. 55). Einwendungen

E. 18 / 30 gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen; nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch, wobei vorsorglich auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2 und 125 II 217 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1; vgl. JUCKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 80 AIG N. 17). 6.5. Hängige Rechtsmittelverfahren stehen der Anordnung von Ausschaffungs- haft grundsätzlich nicht entgegen, sofern sie den Vollzug aufgrund der Dauer des Verfahrens nicht unabsehbar werden lassen (CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 332 N. 825). Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit letztinstanzlichem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Entscheid des SEM rechtskräftig. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich, der Entscheid ist verbindlich und durchsetzbar. Der asylsuchenden Person stehen nur noch ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung. Diese zielen darauf ab, die bestehende Rechtskraft des Entscheids oder Urteils zu durchbrechen. Ausserordentliche Rechtsmittel beseitigen die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids/Urteils nicht. Ihre Einreichung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht gehemmt wird, soweit dieser nicht durch die zuständige Behörde ausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.167/2000 vom 16. November 2000 E. 3b; Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel H2 – Ausserordentliche Rechtsmittel und das Mehrfachgesuch [inkl. Gebühren], S. 1 und S. 5 f. Ziff. 2.2.2; https://www.sem.admin.ch/sem/de/- home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html). 6.6. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Haft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (Urteile des Bundesgerichts 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1, 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2). Massgebend ist, ob der zwangsweise Weg- oder Ausweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Weg- oder Ausweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die

E. 19 / 30 einem Weg- oder Ausweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2, 125 II 217 E. 2 und 121 II 59 E. 2b f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 f. und 7.4.1, 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1 f. sowie 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.4.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 6.1, 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3 m.H.a BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3; JUCKER, a.a.O., Art. 80 AIG N. 24). 6.7.1. Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement). Ein Rückschiebeverbot gemäss Art. 3 EMRK besteht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Dafür müssen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden («real risk») (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.3 m.w.H.). Derartige Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann die betroffene Person gegenüber der wegweisenden Behörde als auch im Rahmen des Entlassungsgesuchs aus der Ausschaffungshaft geltend machen. Die Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Wegweisung setzt konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2025 vom

9. März 2026 E. 5.2). 6.7.2. Ein hängiges Verfahren betreffend den der Wegweisung zugrunde liegenden negativen Asylentscheid oder ein hängiges Asylgesuch hindert die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nicht per se. Denn auch wenn gemäss

E. 20 / 30 Art. 42 AsylG jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, sich bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten darf, erlaubt die Rechtsprechung die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG, wenn das hängige Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wurde und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann. Die Behörden tragen aussichtslosen Gesuchen durch zügige Behandlung Rechnung, respektive dadurch, dass keine aufschiebende Wirkung gewährt wird (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.2, 2C_167/2023 vom

28. September 2023 E. 5.3.1 f. und 5.4.1 f. sowie 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hob den am 11. September 2026 verfügten Vollzugsstopp mit Urteil vom 15. September 2026 wieder auf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6406/2026 vom 15. September 2026). Es wies mit Zwischenverfügung vom 17. September 2026 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts D-6417/2026 vom 17. September 2026). Somit steht das pendente Revisionsverfahren einem Vollzug der Ausschaffung nicht entgegen. 6.7.3. Das SEM hielt im Asylentscheid vom 16. Juni 2025 fest, dass der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer bei den türkischen Behörden nachweislich einen türkischen Reisepass habe ausstellen lassen und vier seiner Schwestern sowie ein Grossteil seiner Verwandtschaft seit Jahrzehnten unbehelligt in der Türkei lebten, gegen allfällige Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden spreche (ZMG-act. 2/3 S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Zwischenverfügung vom 17. September 2026 aus, die im Revisionsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien als verspätet zu erachten; die im Revisionsverfahren neu vorgebrachten Fluchtgründe seien zudem auch nicht erheblich, d.h. geeignet, die tatbestandliche Grundlage des im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteils zu ändern und zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Es ging weiter davon aus, dass sich dieser zwischen September und Dezember 2024 in der Türkei aufgehalten hatte, ohne Probleme mit den türkischen Behörden zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5120/2025 vom 12. November 2025 E. 6.1 und 7.4 f. [ZMG-act. 2/8]; Asylentscheid des SEM N 864716 vom 16. Juni 2025 S. 4 [ZMG- act. 2/3]). Hinweise auf Festnahmen oder andere Repressionen seitens der türkischen Behörden finden sich in den vorliegenden Akten nicht. Auch stand der

E. 21 / 30 Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis anhin mit seiner Familie in gutem Kontakt, womit er – entgegen seiner Aussage – zumindest nicht von dieser ausgegrenzt worden ist (vgl. ZMG-act. 2/14). Der Beschwerdeführer vermag eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung im Heimatstaat nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2026 eingebrachten Unterlagen nichts zu ändern, waren die damit vorgebrachten Themen doch bereits Grundlage der (rechtskräftig) ergangenen Entscheide betreffend Wegweisung. Damit werden auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich (vgl. Art. 5 AsylG). Praxisgemäss genügt es nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK resp. Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge lediglich zu behaupten. Vielmehr muss die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen. Ein solcher Nachweis liegt hier indes nicht vor (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5120/2025 vom 12. November 2025 E. 9.2.4 und 9.2.5). So erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.7.4. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Asyl, Flüchtlings- eigenschaft und Wegweisung sind endgültig, d.h. sie können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. c und d BGG), weshalb sie mit der Mitteilung rechtskräftig werden (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG [SR 173.32]). Damit liegt – in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmen- gericht – ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid i.S.v. Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Daran ändert auch das hängige Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts, geht dieses zudem von der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs aus. Das SEM hat in seinem Wegweisungsentscheid eingehend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers geprüft. Es erachtete den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Dieser Schluss wurde durch das Bundesverwaltungs- gericht mit dessen Urteil vom 12. November 2025 gestützt. Damit haben die zuständigen Behörden bis zum heutigen Zeitpunkt die Wegweisung als rechtlich und faktisch möglich erachtet, womit das Obergericht von dieser Tatsache auszugehen hat. Hinweise, dass der verfügte Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich oder nichtig erscheint, ergeben sich vorliegend nicht (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2; vgl. zum diesbezüglichen Massstab im Haftverfahren beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.1 bis 5.3 m.H.). Damit vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen einer Gefährdung in

E. 22 / 30 seinem Heimatland die rechtliche Durchführbarkeit des Vollzugs nicht in Frage zu stellen. 7. Gesundheit 7.1. Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die ausländerrechtliche Administrativhaft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (BGE 149 II 6 E. 4 m.H.). Den Bedürf- nissen der Inhaftierten ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen (Art. 81 Abs. 3 AIG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft u.a. die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sie sich als rechtswidrig. Gegebenenfalls können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen in einer Gesundheitseinrichtung oder in einer anderen Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung bezweckt (Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 7.1, 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1, 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2). 7.2. Gemäss den vorliegenden Akten befand sich der Beschwerdeführer vom

29. April 2026 bis zum 3. Juni 2026 in stationärer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (nachfolgend: PDGR). Diagnostiziert wurden eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom) sowie ein Mangel an Folsäure und B12. Der Austritt erfolgte bei Remission der psychiatrischen Symptomatik bei fehlender akuter Selbst- oder Fremdgefährdung sowie einem aufgegleisten Nachsorgetermin beim Hausarzt Dr. med. N._____ (vgl. vorläufiger Austrittsbericht PDGR vom

3. Juni 2026 [ZMG-act. 8.1]). Die letzte Kontrolluntersuchung erfolgte am 3. Juli 2026, ohne Zuweisung zu einer weiteren Konsultation (act. C.6). Gemäss Gesundheitsdienst zeigten sich beim Beschwerdeführer erhöhte Blutdruckwerte und thorakoabdominelle Schmerzen auf der linken Seite (vgl. Blutdruckbericht des ZAA [act. C.16] und Schreiben Dr. med. M._____ [act. C.17]). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers waren demnach bereits seit Ende April 2026 bekannt. 7.3. Die vom Beschwerdeführer behauptete wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. So hält Dr. med. M._____ am 29. September 2026 fest, dass sich die Blutdruckwerte nur teilweise und in einem ungefährlichen Bereich erhöht zeigten, ein akuter Schaden

E. 23 / 30

sei nicht zu befürchten. Mit dem Freiheitsentzug und den Sorgen über eine allfällige

Rückführung seien klare Stressoren identifiziert, die zu einem erhöhten Blutdruck

führen könnten. Dr. med. M._____ sah keine Indikation zu einer medikamentösen

Senkung des Blutdruckes. Die thorakoabdominellen Schmerzen interpretierte er

ebenfalls funktioneller/psychosomatischer Natur und verneinte eine kardiologische

Ursache, weshalb er auf weitere Abklärungen verzichtete (act. C.17). Der

Arztbericht der PDGR vom 23. Juli 2026 wurde auch der durch das SEM

beauftragten Stelle, die O._____, zugestellt. Gemäss Beschwerdegegner habe

diese gestützt darauf keinen Grund gesehen, auf die bereits erstellte Beurteilung

bezüglich Reisefähigkeit zurückzukommen (vgl. Stellungnahme zur Triplik [act. A.8

S. 2]). Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom

15. September 2026 fest, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht

offensichtlich als derart gravierend einzustufen seien, als dass eine Rückkehr in die

Türkei unzumutbar oder gar unzulässig erschiene. Es wies zu Recht darauf hin, es

lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf eine Behandlung

angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könne.

Es ging zudem davon aus, dass die notwendige Behandlung auch in der Türkei

erfolgen könne (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6406/2026 vom

15. September 2026 E. 7.4), wovon auch das Obergericht ausgeht.

7.4.

Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Haftbehörden auf die

geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerde-

führers umgehend reagiert haben. So gab der Beschwerdeführer an, dass er

während der Untersuchungshaft auf Nachfrage Medikamente zur Beruhigung

erhalten habe (vgl. Protokoll vom 8. Dezember 2025 [ZMG-act. 2/14 S. 2]). Weiter

klagte der Beschwerdeführer in der Ausschaffungshaft über Schlafstörungen. Er

führte an, dass er Albträume habe, sich gestresst fühle, und ersuchte um Erhöhung

der Medikation. Dementsprechend wurde die Medikation erhöht und festgehalten,

dass die Gesprächstherapie weitergeführt werden solle (vgl. siMED Dossier [act.

B.13]). Im Übrigen erhielt der Beschwerdeführer die Medikation gemäss aktuellem

Medikamentenplan; ausserdem wurden seine Vitalparameter regelmässig

kontrolliert. Auch aus dem «medizinischen Verlaufsprotokoll und Visite» des ZAA

ist ersichtlich, dass auf die geltend gemachten Beschwerden durch den

Beschwerdeführer jeweils umgehend reagiert wurde (act. B.14). Es liegen somit

keine Hinweise vor, dass die kantonalen Behörden ihren Obliegenheiten im

Bedarfsfall nicht nachgekommen wären und effektive Massnahmen zum Schutz

seiner physischen und psychischen Integrität verweigert hätten (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 7.2 und 2C_66/2026 vom

3. März 2026 E. 7.3.2). Eine eigentliche Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen

E. 24 / 30

Gründen ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der

Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen.

8.

Transportfähigkeit

8.1.

Gemäss Beschwerdegegner werde der Weisung des SEM vor jeder Flug-

anmeldung Folge geleistet. Erst nach Durchlaufen dieses Prozesses könne bei der

zuständigen Flugbuchungsstelle swissREPAT ein Flug gebucht werden. Aufgrund

Einhaltens dieses Prozesses hätten bereits zwei Flüge gebucht werden können (vgl.

act. A.2). Er wies weiter darauf hin, dass er am 18. September 2026, nach Auf-

hebung des Vollzugsstopps vom 11. September 2026, erneut mit der Beschaffung

der medizinischen Unterlagen gestartet habe, d.h. dem ZAA das Formulare

Checkliste Medizinische Sachverhalte zugestellt sowie einen Arztbericht bei den

PDGR und dem Hausarzt des E._____ angefordert habe (vgl. act. C.10 bis C.13).

8.2.

Im Hinblick auf die Ausschaffung muss die Transportfähigkeit der betroffenen

Person aus medizinischer Sicht geprüft werden. Die medizinische Beurteilung der

Transportfähigkeit erfolgt durch beauftragte Fachärzte (z.B. O._____) unabhängig

von den administrativen Behörden (vgl. Art. 71b AIG i.V.m. Art. 15q Verordnung

über den Vollzug der Weg- und Ausweisung oder der Landesverweisung von

ausländischen Personen VVWAL [SR 142.281]). Diese beurteilen, ob dem

Transport aus medizinischer Sicht etwas entgegensteht. Sie bestimmen auch,

welche Massnahmen vor und/oder während des Transports zum Schutze der

Gesundheit der betroffenen Person zu ergreifen sind. In diesem Zusammenhang

haben die vor der Wegweisung betreuenden Ärzte die für die Wegweisung

relevanten medizinischen Daten an die Ärzte der O._____ weiterzuleiten. Dazu

gehören u.a. aktuelle Erkrankungen, durchgemachte schwere Erkrankungen und

die aktuelle Medikation. Der medizinische Datenfluss des SEM regelt die

Übermittlung gesundheitlicher Informationen zur Beurteilung der Transportfähigkeit

bei zwangsweisen Rückführungen (Weisung SEM). Dieser Datenfluss erfolgt über

ein

einheitliches

Formular

«Ärztlicher

Bericht

im

Rückkehrbereich/-

Wegweisungsvollzug». Liegt für eine Person ein rechtskräftiger Wegweisungs-

entscheid vor, werden die behandelnden Ärzte durch das kantonale Migrationsamt

oder z.B. die O._____ aufgefordert, das genannte Formular auszufüllen. Liegen im

Hinblick auf den Transport aktuelle, relevante Gesundheitsdaten vor, ist die

behandelnde Arztperson verpflichtet, diese an die Ärzte, welche die Transport-

fähigkeit beurteilen, weiterzuleiten (vgl. Art. 71b AIG i.V.m. Art. 15q VVWAL; [act.

C.11]).

E. 25 / 30 8.3. Nach dem Gesagten wird die körperliche Zumutbarkeit betreffend Rückkehr in die Türkei mittels des medizinischen Datenflusses durch Fachärzte unabhängig von den Behörden überprüft. Dementsprechend wird auch das Vorliegen der Transportfähigkeit im aktuellen Rückkehrzeitpunkt überprüft werden und ist damit im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht relevant. Damit wird dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach die Reise- und Transportfähigkeit des Beschwerde- führers neu zu beurteilen sei, durch die zuständigen Fachärzte zu gegebener Zeit nachgekommen. 9. Absehbarkeit

E. 26 / 30

E. 27 / 30

E. 28 / 30 Massnahmen den Wegweisungsvollzug hinreichend sicherzustellen vermögen (Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 7.1, 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1, 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.3 m.H.). 10.5.1. Festzuhalten ist, dass die Ausschaffungshaft unbestrittenermassen geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft ist mangels Geeignetheit aufzuheben, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Im Hinblick auf die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschaffungshaft ist festhalten, dass ein Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung weiterhin absehbar und mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. Die Ausschaffungshaft beabsichtigt somit keinen rechtswidrigen Zweck, sondern begegnet vielmehr der beim Beschwerdeführer zu bejahenden gesetzlich vorgesehenen Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Insofern ist die Eignung der Ausschaffungshaft zu bejahen. 10.5.2. Während die Leistung einer finanziellen Sicherheit an den fehlenden Mitteln scheitern dürfte, wären sowohl die Meldepflicht als auch eine Eingrenzung bei gegebener Untertauchensgefahr nicht gleichermassen geeignet wie die Administrativhaft. Die Hinterlegung von Reisedokumenten wäre ebenfalls nicht gleichermassen geeignet wie die Administrativhaft, weil der Beschwerdeführer zum einen erst von den türkischen Behörden identifiziert werden musste, und somit davon auszugehen ist, dass er über keine den Behörden bekannten, gültigen Reise- dokumente im Original verfügt, und zum anderen für den Vollzug der Wegweisung aktuell ein noch zu beschaffendes Ersatzreisedokument des Türkischen Konsulats im Zentrum steht. Die Ersatzmassnahmen reichten somit nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.1). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts seiner diversen Abwesenheiten von der ihm zugewiesenen Asylunterkunft E._____ (vgl. ZMG-act. 2/34) ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass gegenüber der Ausschaffungshaft kein milderes Mittel zu Verfügung steht (vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom 3. Oktober 2023 E. 2.12, wonach die Erforderlichkeit eines Eingriffs nicht erst dann gegeben ist, wenn zuvor eine mildere Massnahme erfolglos angeordnet wurde). Somit ist die Ausschaffungshaft erforderlich, um den Wegweisungsvollzug zu gewährleisten. 10.5.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem in Abrede, dass die Ausschaffungshaft insgesamt verhältnismässig und zumutbar sei. Auch mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Haftperiode ist keine Verletzung von Art. 5 EMRK

E. 29 / 30 ersichtlich. Die Inhaftierung entsprach den gesetzlichen Vorschriften, erfolgte nicht willkürlich und diente der Sicherstellung eines Ausweisungsverfahrens. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bestand eine realistische Entfernungsperspektive im Sinne des Konventionsrechts. Diese wird auch zum heutigen Zeitpunkt bejaht. Den zuständigen Behörden kann im Weiteren nicht vorgeworfen werden, nicht zeitnah zielgerichtete Schritte unternommen zu haben. Das Beschleunigungsgebot und damit die Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht sind somit nicht verletzt. 10.5.4. Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. August 2026 im ZAA untergebracht (vgl. ZMG-act. 2/41 und 2/42). Der Vollzug der Ausschaffungshaft in der JVA Realta war also auf die Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht beschränkt (ZMG-act. 2/40 und 9). Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV; BR 350.520) dient die JVA Realta auch der Durchführung der ausländer- rechtlichen Administrativhaft. Nach der Rechtsprechung hat die Hafteinrichtung den Anforderungen gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG zu genügen. Der Grund für einen vom Grundsatz abweichenden Vollzug ist sachgerecht darzutun und zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht sah in nicht zu beanstandender Weise im Umstand der Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom

14. August 2026 vor dem Zwangsmassnahmengericht einen wichtigen Grund für den kurzfristigen Aufenthalt in der JVA Realta (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 201 E. 5.2.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 ff.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom

3. Oktober 2023 E. 4.2 f.). Auch diesbezüglich wurde somit Art. 80 Abs. 4 AIG Rechnung getragen.

E. 30 / 30 massgebliche Sachverhalt für das Gericht als liquide, weshalb auf die angebotenen Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 145 I 167 E. 4.1, 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG; BR 618.100 i.V.m. Art. 426 und 428 StPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung einer unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Dabei wären für Letztere aber ohnehin die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG zu beachten (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom 3. Oktober 2023 E. 6.4). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]. 5. [Mitteilungen].

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum
  2. November 2026 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt. 2.a) A._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten der Übersetzerin von CHF 312.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Der Antrag auf Entschädigung von A._____ für die Aufwendungen von Rechtsanwalt MLaw Andri Bieger als Rechtsbeistand (inklusive Mehrwertsteuer) wird abgewiesen. 4 / 30
  4. (Rechtsmittelbelehrung).
  5. (Eröffnung des Entscheids).
  6. (Schriftliche Mitteilung). H. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. August 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
  7. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  8. Es sei der Entscheid vom 14. August 2026 des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Graubündens (Proz. Nr. Z.1._____) betreffend Schutz der Ausschaffungshaft aufzuheben.
  9. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
  10. Es sei festzustellen, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft seit dem 12. August 2026 nicht rechtmässig ist.
  11. Eventualiter sei gegenüber A._____ eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet von G._____ und H._____ zu verfügen.
  12. Die Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben.
  13. Es sei festzustellen, dass die Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 offensichtlich unzulässig ist.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Beweisanträge:
  15. Es sei die Reise- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht die fehlenden Haftgründe, die offensichtliche Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die fehlende Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft. Er macht eine unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts geltend, indem der Aspekt der laufenden medizinischen Behandlung und die konkreten Folgen eines Behandlungsabbruchs durch die erneute Inhaftierung sowie die Frage, ob die Ausschaffung aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit vollzogen werden könne, nicht hinreichend geprüft worden seien. I. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 24. August 2026 die bei ihm mit Verfügung vom 20. August 2026 einverlangten Akten ein und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. J. Am 26. August 2026 liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch beim SEM einreichen und primär beantragen, der Entscheid vom 5 / 30
  16. Juni 2025 sei in Wiedererwägung zu ziehen bzw. aufzuheben und das Asyl- gesuch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel materiell neu zu beurteilen. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von einem Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid abzusehen. Es sei insbesondere an- zuordnen, dass mit Gutheissung des Asylgesuchs bzw. mit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft dahingefallen seien und er unverzüglich aus dieser zu entlassen sei. K. Das AFM GR (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 27. August 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Am 28. August 2026 ersuchte das SEM das AFM GR, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen (Art. 111b Abs. 3 AsylG); Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) konnten weiterhin getroffen werden. M. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. September 2026 zu den beschwerdegegnerischen Ausführungen. Er hielt an den bisherigen Anträgen und der Begründung in der Beschwerde fest und vertiefte seine bisherigen Ausführungen. N. Am 4. September 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf die Einreichung einer freigestellten Duplik. O. Mit Entscheid vom 4., mitgeteilt am 7. September 2026, wiederum ersetzt durch die Verfügung vom 8., mitgeteilt am 9. September 2026, trat das SEM auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine PKK-Sympathie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein (Ziff. 1). Es trat auch auf den Teil der Eingabe, der als Mehrfachgesuch qualifiziert wurde (Ziff. 2), und auf den Teil der Eingabe, der als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde (Ziff. 3), nicht ein. Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und erklärte die Verfügung vom 16. Juni 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. P. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 9. September 2026 mit als Beschwerde resp. als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe an das Bundes- verwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er u.a., es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungs- vollzug auszusetzen. 6 / 30 Q. Mit Duplik vom 9. September 2026 hielt der Beschwerdegegner an seinem Rechtsbegehren fest. R. Aufgrund der hängigen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2026 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. S. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-6406/2026 vom 15., mitgeteilt am 17. September 2026, betreffend die Verfügung des SEM vom
  17. September 2026 (Nichteintreten auf das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch) die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, soweit beantragt wurde, auf das Mehrfach- und das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten (Dispositivziffern 1-4). Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war und hob den am 11. September 2026 angeordneten Vollzugsstopp wieder auf. T. Mit Triplik vom 16. September 2026 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest. U. Das Bundesverwaltungsgericht wies im separaten Verfahren D-6417/2026 bezüglich Revision seines Urteils D-5120/2025 vom 12. November 2025 mit Zwischenverfügung vom 17. September 2026 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Gestützt auf die summarische Prüfung der Akten erachtete es die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch gestellten Begehren als aussichtslos und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Revi- sionsverfahrens im Ausland abzuwarten. V. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2026 zur Triplik hielt der Beschwerdegegner unverändert an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. W. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2026 hielt der Beschwerdeführer weiter an seinen Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, der Parteien und die Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
  18. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c OGV (BR 173.010) i.V.m. Art. 43 GOG (BR 173.000) obliegt die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht der Ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer. Das vorliegende Urteil wird in der ordentlichen Besetzung gemäss Art. 38 Abs. 1 GOG gefällt, wonach das 7 / 30 Obergericht des Kantons Graubünden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern entscheidet (vgl. auch Art. 388 Abs. 2 StPO e contrario und Art. 395 StPO e contrario). 2.1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide der richterlichen Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 EGzAAG, vorliegend also den Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2026, beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. August 2026 kann demzufolge – zumindest in den Hauptanträgen unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 – eingetreten werden (Art. 396 StPO). 2.2. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom
  19. März 2025 E. 1.3, 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3, 2C_693/2021 vom
  20. Oktober 2021 E. 1.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft. Seine Interessen können somit durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und einer allfälligen Haftentlassung gewahrt werden. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge betreffend Wegweisungs- verfügung mangels Zuständigkeit des Obergerichts (vgl. nachstehende Erwägung 6.4). 2.3. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln von Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes, das heisst ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrens- handlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können – im Rahmen des aktuellen und praktischen, schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses – alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Normalfall über eine volle Kog- 8 / 30 nition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1.4.1 und 7B_470/2023 vom
  21. September 2024 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15 ff.).
  22. Streitgegenstand bildet die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft, bestätigt durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum
  23. November 2026. Mit dem angefochtenen Entscheid wurden die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (SR 142.20) bejaht, die Wegweisung als rechtlich und tatsächlich möglich erachtet und die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht (vgl. act. C.2 und ZMG-act. 9); verneint wurde hingegen der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG. Umstritten ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft erfüllt sind. 4.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0), (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss ausserdem (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint. Schliesslich muss der Vollzug innert vernünftiger Frist möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom
  24. August 2026 E. 4.1, 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.1, 2C_66/2026 vom
  25. März 2026 E. 3.1). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Haftgründe (nachstehende Erwägung 5), macht eine offensichtliche Unzulässigkeit der Wegweisung (nachstehende Erwägungen 6 ff.), insbesondere die Unzumutbarkeit der Ausschaffung, die fehlende Absehbarkeit der Ausschaffung, die hängigen Verfahren sowie die fehlende Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft geltend (nachstehende Erwägung 10). 9 / 30
  26. Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG 5.1. Wie dem angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom
  27. August 2026 (vgl. act. B.1, act. C.2 und ZMG-act. 9) und der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 13. August 2026 (vgl. act. C.1 und ZMG-act. 2) entnommen werden kann, wird die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG sowie mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG begründet (vgl. auch ZMG-act. 2/35). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Haftgrund der Untertauchensgefahr bejaht. 5.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheides die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffungshaft entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG umschreiben gemeinsam die Verhaltensweisen, aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1, 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 und 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1). Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (Urteil des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom
  28. März 2026 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist nach der Praxis regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 56 E. 3.1, 128 II 241 E. 2.1). Eine Untertauchensgefahr liegt auch dann vor, wenn die ausländische Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nach Art. 90 AIG resp. Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 377 E. 3.2.2 und 130 II 56 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 5.1, 2C_116/2026 vom
  29. April 2026 E. 3.2, 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.1 f.). 5.3. Die Tatsache, dass die ausländische Person das Land nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist verlässt, reicht für sich genommen nicht aus, um einen Haftgrund i.S.v. Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 4 AIG zu begründen, sondern kann 10 / 30 höchstens ein Indiz unter anderen für die Feststellung einer Fluchtgefahr darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.2, 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2, 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1). Ebensowenig kann allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.2, 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2). Gegen eine Untertauchens- gefahr kann zudem der Umstand sprechen, dass sich die betroffene Person im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit am selben Ort aufgehalten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.2 m.w.H., 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1, 2C_478/2012 vom
  30. Juni 2012 E. 2.2 m.H.a. 2A.514/1997 vom 9. Dezember 1997 E. 1b; ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 76 AIG N. 7). Die zuständige Behörde muss in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine Prognose stellen (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Massgeblich ist dabei die Bedeutung der verweigerten Mitwirkungs- handlung und das Verschulden des Ausländers (BAUMANN/GÖKSU, Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht, 2022, N. 61). 5.4. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Haftgrund der Untertauchens- gefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. In Würdigung des Umstandes, dass die inhaftierte Person bereits mehrmals und eindeutig erklärt habe, zu einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei nicht bereit zu sein, die Rückführung mittels eines begleiteten Flugs verweigert worden sei und ihre Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung verletzt habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie sich zwecks Vollzugs der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass sich die inhaftierte Person dem Vollzug der Wegweisung mit allen Mitteln zu entziehen versuchen würde. 5.5. Gemäss Beschwerdeführer verkennt die Vorinstanz die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Untertauchensgefahr. Die Behauptung des Beschwerdegegners, der Flug am 12. August 2026 habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Verweigerungshaltung nicht statt- finden können, werde bestritten. Die pauschale Feststellung, er habe sich gegen die Ausschaffung «zur Wehr gesetzt», genüge nicht, um daraus einen gefestigten Willen zur Vereitelung des Wegweisungsvollzugs abzuleiten. Eine Verweigerung des Rückführungsfluges sei nicht erwiesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht zur Vereitelung des Wegweisungsvollzuges gehabt. Der Grund für die Weigerung, in die Türkei zurückzukehren, habe in seiner konkreten Angst gelegen, 11 / 30 dort aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner früheren Tätigkeit für die K._____ im Flüchtlingslager D._____ festgenommen oder anderweitig verfolgt zu werden. Massgeblich sei, dass er tatsächlich davon ausgegangen sei, ihm drohten bei einer Rückkehr erhebliche Repressionen, was zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe. Er beabsichtige nicht, sich dauerhaft in der Schweiz auf- zuhalten oder sich endgültig der Wegweisung zu entziehen. Vielmehr habe er den Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens abwarten und eine Rückkehr erst nach einer vollständigen Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe antreten wollen. 5.6. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die am 12. August 2026 angeordnete Ausschaffungshaft gestützt auf die klar ersichtlichen Haftgründe erfolgt sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23. Dezember 2025 illegal in der Schweiz auf. Seine am
  31. Dezember 2025 gemachte Ankündigung, die Schweiz in fünf bis sechs Monaten selbständig zu verlassen, habe er nicht eingehalten. Das vorhandene Reisedokument habe einzig und allein durch die Bemühungen des SEM und des AFM GR beschafft werden können. Mit seinem renitenten Verhalten habe der Beschwerdeführer zudem den für ihn gebuchten Flug am 12. August 2026 verweigert. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer auch künftig eine freiwillige Rückkehr in die Türkei nicht in Betracht ziehen werde. 5.7.1. Am 27. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das Formular «Pflicht zur Ausreise und Einstellung der Fürsorgeleistungen» ausgehändigt (ZMG-act. 2/9 und 2/10). Auch anlässlich des Ausreisegesprächs durch das AFM GR vom
  32. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid aufmerksam gemacht und aufgefordert, sich unverzüglich persönlich mit der zuständigen heimatlichen Vertretung in der Schweiz zwecks Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes in Verbindung zu setzen. Der Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend, dass er nicht bereit sei, in die Türkei zurückzukehren, da er mit der PKK zusammengearbeitet habe und bei einer Rückkehr bestimmt verhaftet werde. Er gab an, noch fünf bis sechs Monate warten zu wollen und dann illegal mit einem Schlepper allenfalls nach D._____ zurückkehren zu wollen. Bezüglich des Verbleibs seines türkischen Reisepasses machte er unterschiedliche Aussagen und gab u.a. an, das Originaldokument nach der Ankunft in L._____ zerrissen zu haben. Eine Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Botschaft in der Schweiz lehnte er ab (ZMG-act 2/14 und 2/15). Auch bei der Kurzbefragung vom 16. Januar 2026 durch das AFM GR gab er zu Protokoll, dass er nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzukehren, da er in der Türkei grosse 12 / 30 Probleme habe und bei einer Rückkehr ins Gefängnis müsse (ZMG-act. 2/23 S. 2). Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 machte das AFM GR A._____ erneut auf seine Pflicht betreffend Papierbeschaffung und die Befolgung der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung aufmerksam (ZMG-act. 2/25 bis 2/27). Auch anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Juli 2026 betreffend rechtliches Gehör zur Eingrenzung auf die Gemeindegebiete G._____ und H._____ zeigte der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Rückkehr in die Türkei und entsprechenden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (ZMG-act. 2/33 und 2/34). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft am 12. August 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut dahingehend, dass er nicht in die Türkei zurückkehre, sein Leben zerstört sei, die Vorwürfe wegen Vergewaltigung in seinem Land verpönt seien und er deshalb umgebracht werde. Er wäre schon lange in die Türkei zurückgekehrt, wenn dies möglich gewesen wäre. Er wolle den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und erwarte dort einen Freispruch (ZMG-act. 2/36). Diese Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 14. August 2026 (act. C.2; ZMG-act. 9). 5.7.2. Der Beschwerdeführer hat es demgemäss seit seiner Einreise in die Schweiz am 19. Dezember 2024 unterlassen, ein heimatliches gültiges Reisedokument zu beschaffen. Aus dem Entscheid des SEM vom 16. Juni 2025 geht hervor, dass er das SEM wissentlich über seinen Reiseweg sowie seine türkischen Identitäts- und Reisedokumente getäuscht und damit seine Mitwirkungspflicht bewusst und grob verletzt hat (ZMG-act. 2/3). Aus den vorliegenden Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer in der Türkei registriert ist (ZMG-act. 2/31). Dem Beschwerdeführer hätte folglich die Möglichkeit offen gestanden, beim Türkischen Konsulat in der Schweiz vorzusprechen und ein Reisedokument zu beantragen. Trotzdem kam er seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung auch nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung nicht nach, indem er nicht von sich aus mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt trat. Erst unter polizeilicher Begleitung am 12. August 2026 konnte ein Ersatzreisedokument bzw. Laissez- passer beim Türkischen Konsulat in Zürich beschafft werden (ZMG-act. 2/30, 2/31 und 2/39). 5.7.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer bis anhin die Schweiz nicht selbständig verlassen. Er weigerte sich bislang, der rechtskräftigen Wegweisung nachzukommen und die Schweiz innert der ihm angesetzten Frist – es wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum
  33. Dezember 2025 gewährt – zu verlassen (ZMG-act. 2/28). Dass er – entgegen seinen Äusserungen – dazu auch nicht gewillt ist, ergibt sich aus den vorliegenden 13 / 30 Akten. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch wiederholt, dass er nicht bereit und gewillt sei, in die Türkei zurückzukehren, auch nicht mit einer finanziellen Rückkehrhilfe. Auch der Ankündigung vom 8. Dezember 2025, dass er in fünf bis sechs Monaten, wenn es wärmer würde, selbständig mit einem Schlepper in den Irak zurückkehren würde, kam er nicht nach. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer weiterhin keine Bereitschaft, die Schweiz selbständig zu verlassen. So gab er auch an der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht an, dass er nicht zurückkehren könne und dürfe (ZMG-act. 9 S. 6). Daran vermag das anlässlich der Hauptverhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführer Vorgebrachte betreffend freiwillige Ausreise nichts zu ändern (vgl. act. C.2 S. 8: «eine freiwillige Rückkehr würde nicht eine solche Reaktion hervorrufen, da das eine völlig andere Situation wäre.» und act. C.2 S. 9: «eine freiwillige Rückkehr sei möglich und die inhaftierte Person würde dem auch Folge leisten.»). So brachte der Beschwerde- führer auch immer wieder einen neuen Grund resp. eine damit verbundene Bedingung vor, weshalb er die Schweiz gerade nicht selbständig verlassen konnte. So entgegnete er auf die Frage des Zwangsmassnahmenrichters, ob er bereit sei, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, wenn das Strafverfahren abgeschlossen sei, «Ja, wenn die Situation von der Bevölkerung in D._____ (Asyllager) besser ist, wenn die Friedensvereinbarung mit der Türkei unterschrieben wird, dann dürfen wir alle in die Türkei zurück und dort ohne Probleme leben und dann muss ich auch dort nicht ins Gefängnis.», «[...]. Ich habe auch politische Probleme, die ich bewiesen habe. Ich habe kein Mehrfachgesuch eingereicht, um wieder legal hierzubleiben. Ich ging davon aus, dass die Behörden Kenntnis davon haben, dass ich nicht zurückkehren kann und darf» (ZMG-act. 9 S. 6). Auf die Frage, weshalb er den begleiteten Rückflug verweigert habe, gab er an: «Ja, ich habe gesagt, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wir haben noch eine Verhandlung wegen der Vergewaltigung. Ich habe Angst, dass ich, wenn ich zurückgehe, von den anderen umgebracht werde. Mein Leben ist zerstört. Ich habe nie Medikamente genommen. Und nun habe ich mehrere Therapien. Es geht um meine Freiheit. Wenn ich ohne Freispruch zurückgehe, werde ich keine Freiheit haben. Ich bin nun ein schmutziger, ehrenloser Mann.» (vgl. ZMG-act. 9 S. 6). Mit diesem passiven und unkooperativen Verhalten zeigte der Beschwerdeführer auf, dass er seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und Europa verlängern wollte resp. nicht gewillt war, in sein Heimatland zurückzukehren. 5.7.4. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer den gebuchten DEPA- Flug in die Türkei verweigert habe, mit der Begründung, ihm drohe in der Türkei die Ermordung. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, Widerstand gegen die begleitete Rückführung vom 12. August 2026 geleistet zu haben, und ein renitentes 14 / 30 Verhalten. Der Beschwerdegegner hält dazu fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht am 14. August 2026 nicht abgestritten, dass der Flug einzig und allein aufgrund seines renitenten und unkooperativen Verhaltens habe abgebrochen werden müssen (vgl. act. A.2 S. 4). Die Gefahr des Untertauchens liegt auch dann vor, wenn sich die betroffene Person gegen die Ausschaffung zur Wehr setzt, etwa wenn sie sich weigert, das Flugzeug zu besteigen (BGE 130 II 56 E. 3.2, 129 I 139 E. 4.3.1). Aus den Äusserungen des Rechtsvertreters vor dem Zwangsmassnahmengericht ergibt sich ohne Weiteres die Weigerung des Beschwerdeführers, dem begleiteten Rückflug am 12. August 2026 Folge zu leisten («Seine Weigerung, den Flug anzutreten, ist als reines Hilfeersuchen zu werten. Ohne Warnung wurde er verhaftet und zum Flugzeug gebracht. [...]. Die Angst vor dem, was ihn erwartete, hat ihn zur Verweigerung motiviert. [...].» [ZMG-act. 9 S. 8 f.]). Im Abflugbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 12. August 2026 wird festgehalten: «Beim Preboarding über die Zusatztreppe leistete der DEPA passiven Widerstand und fing an zu schreien. Der Kapitän hat die Rückführung lange unterstützt. Nachdem Passagiere gedroht hatten, den Flug mit dem Schreienden nicht anzutreten, hat er sich entschieden, den DEPA wieder auszuladen. Das Reisegeld und die Dokumente wurden zurückgegeben und an SwissREPAT weitergeleitet.» (vgl. act. C.14). Erstellt ist damit, dass die begleitete Rückführung vom 12. August 2026 (vgl. ZMG- act. 2/29) scheiterte und dies letztlich auf den Umstand zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer bereits beim Zustieg ins Flugzeug zu schreien begann. Dass sich der Beschwerdeführer damit gegen die Rückführung zur Wehr setzen wollte, ergibt sich u.a. aus seinen eigenen Äusserungen vor dem Zwangsmassnahmen- gericht. In diesem Zusammenhang kann das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner wiederholten Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, als Form des Widerstands gegen die Rückführung aufgefasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 4.4). 5.8. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Widersetzen gegenüber behördlichen Anordnungen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ausging und gestützt auf die explizit und mehrfach geäusserte Weigerung, in die Heimat zurückzukehren, davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Ausschaffung entziehen möchte. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich nach Auffassung des Gerichts darauf schliessen, dass er sich künftig den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der 15 / 30 Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft E._____ in F._____ aufgehalten hat, weshalb ihm am 31. Juli 2026 das rechtliche Gehör betreffend Eingrenzung auf die Gemeindegebiete G._____ und H._____ gewährt werden musste (ZMG-act. 2/34). Damit ist für das Gericht erstellt, dass der angeführte Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG zur Sicherstellung des Vollzugs des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides erfüllt war resp. weiterhin erfüllt ist.
  34. Offensichtliche Unzulässigkeit der Wegweisung 6.1. Das Zwangsmassnahmengericht erkannte vorliegend keine Gründe, welche die Umsetzung der Wegweisung als objektiv nicht möglich erscheinen liessen, bzw. dafür, dass sich die Umsetzung der Wegweisung nicht innert angemessener Frist umsetzen liesse. Es hielt im angefochtenen Entscheid fest, die inhaftierte Person mache eine Gefährdung im Heimatstaat geltend. Sie habe bezüglich der für sie in der Türkei angeblich bestehenden Gefahr nichts Substantielles vorgebracht und diesbezüglich auch nichts Entsprechendes belegt. Die inhaftierte Person habe sodann geltend gemacht, dass sie sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befinde, welcher sich durch eine Inhaftierung weiter verschlechtern würde. Der Gesundheitszustand der inhaftierten Person, die an einer mittelgradigen Depression leide, präsentiere sich nicht derart, dass davon auszugehen wäre, dass die Ausschaffungshaft vollends unzumutbar wäre. Es sei nicht davon auszugehen, dass die inhaftierte Person in der Türkei nicht angemessen versorgt werden könne. Die Wegweisung sei rechtlich und tatsächlich möglich. Für die inhaftierte Person liege in der Zwischenzeit ein gültiges Reisedokument vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei auf allen Rückführungsstufen möglich und eine Rückführung innerhalb angemessener Zeit folglich ohne Weiteres realisierbar. 6.2. Der Beschwerdeführer macht die offensichtliche Unzulässigkeit der Weg- weisung geltend. Er moniert, die Vorinstanz würdige den Sachverhalt falsch, wende das Recht fehlerhaft an und missbrauche ihr Ermessen, wenn sie die Ausschaffung als zumutbar erkenne. Namentlich aufgrund seines sich zwischenzeitlich erheblich verschlechterten Gesundheitszustandes erweise sich seine Wegweisung bzw. Ausschaffung in die Türkei als unzulässig; insbesondere hätten sich seine psychische Instabilität und sein selbstverletzendes Verhalten verstärkt und seien gesundheitliche Beschwerden wie erhöhter Blutdruck dazugekommen. Die Vorinstanz habe den Aspekt der laufenden medizinischen Behandlung und die konkreten Folgen eines Behandlungsabbruchs durch die erneute Inhaftierung nicht hinreichend geprüft. Bereits während der Untersuchungshaft habe er selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer 16 / 30 aktuellen fachärztlichen Beurteilung, ob er überhaupt reisefähig sei und ob ein Transport in die Türkei ohne eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheits-zustands möglich sei. In den Akten liege keine aktuelle Beurteilung seiner Transportfähigkeit vor. Dies stelle eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ein labiler bzw. sich akut verschlechternder Gesundheitszustand spreche nicht nur gegen die Verhältnismässigkeit der Haft, sondern auch gegen die Durchführbarkeit der Ausschaffung selbst. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend geprüft, ob die Ausschaffung aufgrund des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit vollzogen werden könne, was ebenfalls eine unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts darstelle. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Gefährdung im Heimatstaat als pauschal und unbelegt gewertet. Aufgrund seiner engen Beziehung zur PKK bzw. zum Flüchtlingslager D._____ und der dortigen Tätigkeit in der K._____ sowie in einer Nachrichteneinheit lägen vorliegend konkrete, über eine bloss allgemeine Sicherheitslage hinausgehende Gründe für seine Befürchtung vor, bei einer Rückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt zu sein. Schliesslich würden auch die Prozessrechte einen Verbleib in der Schweiz gebieten. Bei einem Vollzug der Wegweisung würde er insbesondere die Möglichkeit verlieren, den Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Dasselbe gelte auch betreffend das gegen ihn hängige Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, wo derzeit auf die Anklageerhebung beim Gericht gewartet werde. Eine Wahrnehmung seiner grundlegendsten Prozessrechte werde ihm damit verunmöglicht und das Strafverfahren würde zu seinen Ungunsten manipuliert. 6.3. Der Beschwerdegegner hält dazu fest, die Asylgründe seien durch das SEM sorgfältig überprüft und im Asylentscheid ausführlich begründet abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei durch das Bundesverwaltungs- gericht ebenfalls abgewiesen worden. Bezüglich die geltend gemachte Gefährdung wies er darauf hin, dass das türkische Parlament ein Gesetz zur Auflösung der PKK beschlossen habe, was zur Folge habe, dass laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Haftstrafen für Delikte wie PKK-Mitgliedschaft, Propaganda oder Terrorfinanzierung ausgesetzt würden. Der Beschwerdegegner führte weiter aus, dass die Hafterstehungsfähigkeit der inhaftierten Person bereits überprüft worden sei und auch weiterhin überprüft werde. Eine medizinische Versorgung und Behandlung sei auch in der Haft möglich. Es sei evident, dass eine Inhaftierung und der drohende Vollzug einer Wegweisung per se belastend seien und sich v.a. 17 / 30 negativ auf den psychischen Zustand auswirkten. Die zuständigen Stellen seien grundsätzlich entsprechend vorbereitet. Der Beschwerdegegner wies weiter darauf hin, dass er der Weisung des SEM i.S. medizinischer Datenfluss vor jeder Fluganmeldung Folge leiste. Die körperliche Zumutbarkeit der Ausschaffungshaft werde von Fachärzten bzw. dem kantonalen Amtsarzt untersucht. Zudem würden die inhaftierten Personen bei ihrem Eintritt zum Gesundheitszustand befragt. Betreffend die beantragte aufschiebende Wirkung hielt er fest, dass allenfalls ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden könne oder für die Teilnahme an einer allfälligen Gerichtsverhandlung beim SEM ein Antrag auf Suspendierung des bestehenden Einreiseverbotes eingereicht werden könne. 6.4. Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Weg- weisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2019 E. 2.2 m.H.a. BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; vgl. SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 76 AIG N. 4). Die Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus recht- lichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4). Dabei bilden die an- geordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2, 121 II 59 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2026 vom 24. Juni 2026 E. 6.1). Gegenstand des Haftverfahrens bilden ausschliesslich die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher. Das Haftgericht hat demnach nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Weg- oder Ausweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmass- nahmen als solche. Über die Asyl- und Wegweisungsfrage entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn der zu sichernde Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig oder derart offensichtlich falsch ist, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGE 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2.2, 125 II 217 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2016 vom
  35. Januar 2016 E. 3.3 m.H.; BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., N. 55). Einwendungen 18 / 30 gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen; nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch, wobei vorsorglich auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2 und 125 II 217 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1; vgl. JUCKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 80 AIG N. 17). 6.5. Hängige Rechtsmittelverfahren stehen der Anordnung von Ausschaffungs- haft grundsätzlich nicht entgegen, sofern sie den Vollzug aufgrund der Dauer des Verfahrens nicht unabsehbar werden lassen (CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 332 N. 825). Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit letztinstanzlichem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Entscheid des SEM rechtskräftig. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich, der Entscheid ist verbindlich und durchsetzbar. Der asylsuchenden Person stehen nur noch ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung. Diese zielen darauf ab, die bestehende Rechtskraft des Entscheids oder Urteils zu durchbrechen. Ausserordentliche Rechtsmittel beseitigen die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids/Urteils nicht. Ihre Einreichung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht gehemmt wird, soweit dieser nicht durch die zuständige Behörde ausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.167/2000 vom 16. November 2000 E. 3b; Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel H2 – Ausserordentliche Rechtsmittel und das Mehrfachgesuch [inkl. Gebühren], S. 1 und S. 5 f. Ziff. 2.2.2; https://www.sem.admin.ch/sem/de/- home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html). 6.6. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Haft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (Urteile des Bundesgerichts 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1, 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2). Massgebend ist, ob der zwangsweise Weg- oder Ausweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Weg- oder Ausweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die 19 / 30 einem Weg- oder Ausweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2, 125 II 217 E. 2 und 121 II 59 E. 2b f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 f. und 7.4.1, 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1 f. sowie 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.4.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 6.1, 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3 m.H.a BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3; JUCKER, a.a.O., Art. 80 AIG N. 24). 6.7.1. Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement). Ein Rückschiebeverbot gemäss Art. 3 EMRK besteht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Dafür müssen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden («real risk») (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.3 m.w.H.). Derartige Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann die betroffene Person gegenüber der wegweisenden Behörde als auch im Rahmen des Entlassungsgesuchs aus der Ausschaffungshaft geltend machen. Die Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Wegweisung setzt konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2025 vom
  36. März 2026 E. 5.2). 6.7.2. Ein hängiges Verfahren betreffend den der Wegweisung zugrunde liegenden negativen Asylentscheid oder ein hängiges Asylgesuch hindert die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nicht per se. Denn auch wenn gemäss 20 / 30 Art. 42 AsylG jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, sich bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten darf, erlaubt die Rechtsprechung die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG, wenn das hängige Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wurde und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann. Die Behörden tragen aussichtslosen Gesuchen durch zügige Behandlung Rechnung, respektive dadurch, dass keine aufschiebende Wirkung gewährt wird (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.2, 2C_167/2023 vom
  37. September 2023 E. 5.3.1 f. und 5.4.1 f. sowie 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hob den am 11. September 2026 verfügten Vollzugsstopp mit Urteil vom 15. September 2026 wieder auf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6406/2026 vom 15. September 2026). Es wies mit Zwischenverfügung vom 17. September 2026 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts D-6417/2026 vom 17. September 2026). Somit steht das pendente Revisionsverfahren einem Vollzug der Ausschaffung nicht entgegen. 6.7.3. Das SEM hielt im Asylentscheid vom 16. Juni 2025 fest, dass der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer bei den türkischen Behörden nachweislich einen türkischen Reisepass habe ausstellen lassen und vier seiner Schwestern sowie ein Grossteil seiner Verwandtschaft seit Jahrzehnten unbehelligt in der Türkei lebten, gegen allfällige Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden spreche (ZMG-act. 2/3 S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Zwischenverfügung vom 17. September 2026 aus, die im Revisionsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien als verspätet zu erachten; die im Revisionsverfahren neu vorgebrachten Fluchtgründe seien zudem auch nicht erheblich, d.h. geeignet, die tatbestandliche Grundlage des im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteils zu ändern und zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Es ging weiter davon aus, dass sich dieser zwischen September und Dezember 2024 in der Türkei aufgehalten hatte, ohne Probleme mit den türkischen Behörden zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5120/2025 vom 12. November 2025 E. 6.1 und 7.4 f. [ZMG-act. 2/8]; Asylentscheid des SEM N 864716 vom 16. Juni 2025 S. 4 [ZMG- act. 2/3]). Hinweise auf Festnahmen oder andere Repressionen seitens der türkischen Behörden finden sich in den vorliegenden Akten nicht. Auch stand der 21 / 30 Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis anhin mit seiner Familie in gutem Kontakt, womit er – entgegen seiner Aussage – zumindest nicht von dieser ausgegrenzt worden ist (vgl. ZMG-act. 2/14). Der Beschwerdeführer vermag eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung im Heimatstaat nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2026 eingebrachten Unterlagen nichts zu ändern, waren die damit vorgebrachten Themen doch bereits Grundlage der (rechtskräftig) ergangenen Entscheide betreffend Wegweisung. Damit werden auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich (vgl. Art. 5 AsylG). Praxisgemäss genügt es nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK resp. Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge lediglich zu behaupten. Vielmehr muss die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen. Ein solcher Nachweis liegt hier indes nicht vor (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5120/2025 vom 12. November 2025 E. 9.2.4 und 9.2.5). So erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.7.4. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Asyl, Flüchtlings- eigenschaft und Wegweisung sind endgültig, d.h. sie können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. c und d BGG), weshalb sie mit der Mitteilung rechtskräftig werden (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG [SR 173.32]). Damit liegt – in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmen- gericht – ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid i.S.v. Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Daran ändert auch das hängige Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts, geht dieses zudem von der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs aus. Das SEM hat in seinem Wegweisungsentscheid eingehend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers geprüft. Es erachtete den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Dieser Schluss wurde durch das Bundesverwaltungs- gericht mit dessen Urteil vom 12. November 2025 gestützt. Damit haben die zuständigen Behörden bis zum heutigen Zeitpunkt die Wegweisung als rechtlich und faktisch möglich erachtet, womit das Obergericht von dieser Tatsache auszugehen hat. Hinweise, dass der verfügte Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich oder nichtig erscheint, ergeben sich vorliegend nicht (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2; vgl. zum diesbezüglichen Massstab im Haftverfahren beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.1 bis 5.3 m.H.). Damit vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen einer Gefährdung in 22 / 30 seinem Heimatland die rechtliche Durchführbarkeit des Vollzugs nicht in Frage zu stellen.
  38. Gesundheit 7.1. Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die ausländerrechtliche Administrativhaft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (BGE 149 II 6 E. 4 m.H.). Den Bedürf- nissen der Inhaftierten ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen (Art. 81 Abs. 3 AIG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft u.a. die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sie sich als rechtswidrig. Gegebenenfalls können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen in einer Gesundheitseinrichtung oder in einer anderen Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung bezweckt (Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 7.1, 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1, 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2). 7.2. Gemäss den vorliegenden Akten befand sich der Beschwerdeführer vom
  39. April 2026 bis zum 3. Juni 2026 in stationärer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (nachfolgend: PDGR). Diagnostiziert wurden eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom) sowie ein Mangel an Folsäure und B12. Der Austritt erfolgte bei Remission der psychiatrischen Symptomatik bei fehlender akuter Selbst- oder Fremdgefährdung sowie einem aufgegleisten Nachsorgetermin beim Hausarzt Dr. med. N._____ (vgl. vorläufiger Austrittsbericht PDGR vom
  40. Juni 2026 [ZMG-act. 8.1]). Die letzte Kontrolluntersuchung erfolgte am 3. Juli 2026, ohne Zuweisung zu einer weiteren Konsultation (act. C.6). Gemäss Gesundheitsdienst zeigten sich beim Beschwerdeführer erhöhte Blutdruckwerte und thorakoabdominelle Schmerzen auf der linken Seite (vgl. Blutdruckbericht des ZAA [act. C.16] und Schreiben Dr. med. M._____ [act. C.17]). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers waren demnach bereits seit Ende April 2026 bekannt. 7.3. Die vom Beschwerdeführer behauptete wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. So hält Dr. med. M._____ am 29. September 2026 fest, dass sich die Blutdruckwerte nur teilweise und in einem ungefährlichen Bereich erhöht zeigten, ein akuter Schaden 23 / 30 sei nicht zu befürchten. Mit dem Freiheitsentzug und den Sorgen über eine allfällige Rückführung seien klare Stressoren identifiziert, die zu einem erhöhten Blutdruck führen könnten. Dr. med. M._____ sah keine Indikation zu einer medikamentösen Senkung des Blutdruckes. Die thorakoabdominellen Schmerzen interpretierte er ebenfalls funktioneller/psychosomatischer Natur und verneinte eine kardiologische Ursache, weshalb er auf weitere Abklärungen verzichtete (act. C.17). Der Arztbericht der PDGR vom 23. Juli 2026 wurde auch der durch das SEM beauftragten Stelle, die O._____, zugestellt. Gemäss Beschwerdegegner habe diese gestützt darauf keinen Grund gesehen, auf die bereits erstellte Beurteilung bezüglich Reisefähigkeit zurückzukommen (vgl. Stellungnahme zur Triplik [act. A.8 S. 2]). Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  41. September 2026 fest, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht offensichtlich als derart gravierend einzustufen seien, als dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar oder gar unzulässig erschiene. Es wies zu Recht darauf hin, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf eine Behandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könne. Es ging zudem davon aus, dass die notwendige Behandlung auch in der Türkei erfolgen könne (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6406/2026 vom
  42. September 2026 E. 7.4), wovon auch das Obergericht ausgeht. 7.4. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Haftbehörden auf die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerde- führers umgehend reagiert haben. So gab der Beschwerdeführer an, dass er während der Untersuchungshaft auf Nachfrage Medikamente zur Beruhigung erhalten habe (vgl. Protokoll vom 8. Dezember 2025 [ZMG-act. 2/14 S. 2]). Weiter klagte der Beschwerdeführer in der Ausschaffungshaft über Schlafstörungen. Er führte an, dass er Albträume habe, sich gestresst fühle, und ersuchte um Erhöhung der Medikation. Dementsprechend wurde die Medikation erhöht und festgehalten, dass die Gesprächstherapie weitergeführt werden solle (vgl. siMED Dossier [act. B.13]). Im Übrigen erhielt der Beschwerdeführer die Medikation gemäss aktuellem Medikamentenplan; ausserdem wurden seine Vitalparameter regelmässig kontrolliert. Auch aus dem «medizinischen Verlaufsprotokoll und Visite» des ZAA ist ersichtlich, dass auf die geltend gemachten Beschwerden durch den Beschwerdeführer jeweils umgehend reagiert wurde (act. B.14). Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die kantonalen Behörden ihren Obliegenheiten im Bedarfsfall nicht nachgekommen wären und effektive Massnahmen zum Schutz seiner physischen und psychischen Integrität verweigert hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 7.2 und 2C_66/2026 vom
  43. März 2026 E. 7.3.2). Eine eigentliche Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen 24 / 30 Gründen ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen.
  44. Transportfähigkeit 8.1. Gemäss Beschwerdegegner werde der Weisung des SEM vor jeder Flug- anmeldung Folge geleistet. Erst nach Durchlaufen dieses Prozesses könne bei der zuständigen Flugbuchungsstelle swissREPAT ein Flug gebucht werden. Aufgrund Einhaltens dieses Prozesses hätten bereits zwei Flüge gebucht werden können (vgl. act. A.2). Er wies weiter darauf hin, dass er am 18. September 2026, nach Auf- hebung des Vollzugsstopps vom 11. September 2026, erneut mit der Beschaffung der medizinischen Unterlagen gestartet habe, d.h. dem ZAA das Formulare Checkliste Medizinische Sachverhalte zugestellt sowie einen Arztbericht bei den PDGR und dem Hausarzt des E._____ angefordert habe (vgl. act. C.10 bis C.13). 8.2. Im Hinblick auf die Ausschaffung muss die Transportfähigkeit der betroffenen Person aus medizinischer Sicht geprüft werden. Die medizinische Beurteilung der Transportfähigkeit erfolgt durch beauftragte Fachärzte (z.B. O._____) unabhängig von den administrativen Behörden (vgl. Art. 71b AIG i.V.m. Art. 15q Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung oder der Landesverweisung von ausländischen Personen VVWAL [SR 142.281]). Diese beurteilen, ob dem Transport aus medizinischer Sicht etwas entgegensteht. Sie bestimmen auch, welche Massnahmen vor und/oder während des Transports zum Schutze der Gesundheit der betroffenen Person zu ergreifen sind. In diesem Zusammenhang haben die vor der Wegweisung betreuenden Ärzte die für die Wegweisung relevanten medizinischen Daten an die Ärzte der O._____ weiterzuleiten. Dazu gehören u.a. aktuelle Erkrankungen, durchgemachte schwere Erkrankungen und die aktuelle Medikation. Der medizinische Datenfluss des SEM regelt die Übermittlung gesundheitlicher Informationen zur Beurteilung der Transportfähigkeit bei zwangsweisen Rückführungen (Weisung SEM). Dieser Datenfluss erfolgt über ein einheitliches Formular «Ärztlicher Bericht im Rückkehrbereich/- Wegweisungsvollzug». Liegt für eine Person ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid vor, werden die behandelnden Ärzte durch das kantonale Migrationsamt oder z.B. die O._____ aufgefordert, das genannte Formular auszufüllen. Liegen im Hinblick auf den Transport aktuelle, relevante Gesundheitsdaten vor, ist die behandelnde Arztperson verpflichtet, diese an die Ärzte, welche die Transport- fähigkeit beurteilen, weiterzuleiten (vgl. Art. 71b AIG i.V.m. Art. 15q VVWAL; [act. C.11]). 25 / 30 8.3. Nach dem Gesagten wird die körperliche Zumutbarkeit betreffend Rückkehr in die Türkei mittels des medizinischen Datenflusses durch Fachärzte unabhängig von den Behörden überprüft. Dementsprechend wird auch das Vorliegen der Transportfähigkeit im aktuellen Rückkehrzeitpunkt überprüft werden und ist damit im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht relevant. Damit wird dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach die Reise- und Transportfähigkeit des Beschwerde- führers neu zu beurteilen sei, durch die zuständigen Fachärzte zu gegebener Zeit nachgekommen.
  45. Absehbarkeit 9.1. Angesichts dessen, dass bereits ein Laissez-passer für den Beschwerde- führer vorgelegen hat, die Zusage für die Beschaffung eines weiteren Ersatzreise- dokumentes vorliegt und ein solches somit innert kurzer Zeit beim Türkischen Konsulat in Zürich beschafft werden kann, zwischen der Schweiz und der Türkei eine Linienflugverbindung besteht, womit die Organisation des Rückfluges innert kurzer Zeit erfolgen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2023 vom
  46. September 2023 E. 5.4), sind aktuell keine Gründe ersichtlich, die zumindest einen zeitnahen und somit absehbaren Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als objektiv nicht möglich erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund kann die Ausschaffungshaft innerhalb der durch das Zwangsmassnahmengericht geschützten Haftdauer wieder beendet werden. 9.2. Zudem sind auch keine praktischen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers während der vorliegend umstrittenen Haft- periode in tatsächlicher Hinsicht als undurchführbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und die Türkei nimmt abgewiesene Asylsuchende wieder auf. Der Vollzug ist im Grundsatz möglich. Dem AFM GR wurde ausserdem die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (vgl. act. C.15). Auch das hängige Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vermag nichts daran zu ändern. Es bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass dieses Verfahren nicht beförderlich behandelt und rasch entschieden wird. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsbegehren als aussichtslos bezeichnete und innert kurzer Frist zwei Entscheide fällte, kann davon ausgegangen werden, dass auch das Revisions- verfahren innert absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Es bestehen demnach derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung der Wegweisung nicht innert angemessener Zeit und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich wäre. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft gegeben. 26 / 30 9.3. Nach dem Gesagten stand dem Vollzug der Wegweisung somit im Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft am 12. August 2026 weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4).
  47. Verhältnismässigkeit 10.1. Das Zwangsmassnahmengericht kam zum Schluss, dass sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweise. Da bei einer Freilassung der inhaftierten Person zu befürchten sei, dass sie sich der Rückführung entziehe, wäre der Vollzug der Ausschaffung ohne Anordnung der Haft gefährdet. Insbesondere sei zu beachten, dass die inhaftierte Person bereits eine Rückführung mittels eines DEPA-Fluges verweigert habe. Es sei damit zu rechnen, dass sich die inhaftierte Person der Rückführung durch Untertauchen entziehe. Eine mildere Massnahme erscheine mit Blick auf diese Untertauchensgefahr nicht geeignet, den Zweck der Sicherstellung des Ausschaffungsvollzugs sicherzustellen. Weiter hielt es fest, bezüglich Haftbedingungen sei zu beachten, dass der Vollzug der Haft in der JVA Realta nur für die Dauer des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgesehen sei. Es sei vorgesehen, dass die inhaftierte Person am 17. August 2026 in das ZAA in Zürich verlegt werde (ZMG- act. 2/41 und 2/42). Da ein wichtiger Grund vorliege, sei der kurzzeitige Aufenthalt in der JVA Realta nicht zu beanstanden. 10.2. Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde die fehlende Verhältnismässigkeit der Haft. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweise sich als unangemessen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO. Eine mildere Massnahme gemäss Art. 64e AIG, welche die Fortführung der laufenden Behandlung ermög- lichen würde, wäre vorzuziehen. So würde eine Meldepflicht zusammen mit einer Eingrenzung ebenfalls seine Überwachung und Verfügbarkeit sicherstellen. Er habe bisher nie konkrete Anstalten gemacht unterzutauchen, sondern sich stets bemüht, sich rechtmässig zu verhalten. Es bestünde keine Gefahr, dass er sich den behördlichen Massnahmen entziehe. 10.3. Der Beschwerdegegner erachtete die Haftanordnung dagegen als verhältnismässig, sei doch der Flug in die Türkei auf denselben Tag angesetzt gewesen. Damit habe es der Beschwerdeführer selbst in der Hand gehabt, der rechtskräftigen Wegweisung nachzukommen und so die Ausschaffungshaft innert weniger Stunden wieder zu beenden. Mit seiner Weigerung habe der Beschwerde- führer weitere Kosten verursacht und einen Haftplatz besetzt, wie er selber vorbringe. 27 / 30 10.4. Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Neben dem Bestehen der hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage muss sie daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Urteile des Bundesgerichts 2C_421/2022 vom 23. Juni 2022 E. 5.3 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5, je m.H.a. BGE 142 I 135 E. 4.1). Die Eignung der Ausschaffungshaft für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung fällt regelmässig mit der vorgenommenen Prüfung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG zusammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1 und 6.1). Weiter muss sich die Haftanordnung unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit als erforderlich erweisen. Sie ist nur zulässig, wenn sie das in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht mildeste Mittel darstellt, mit dem der gesetzliche Zweck einer Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gerade noch erreicht werden kann. Als das sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft fallen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG), die Leistung finanzieller Sicherheiten (vgl. Art. 64e lit. b AIG), eine Hinterlegung von Reisedokumenten (vgl. Art. 64e lit. c AIG) oder die Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Reichen diese Massnahmen im Einzelfall nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherzustellen, und erweist sich die Ausschaffungshaft damit als mildestes Mittel zur Zweckerreichung, ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 81 AIG (vgl. dazu BGE 146 II 201 E. 5.2.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 ff.) entsprechen. In zeitlicher Hinsicht ist unter dem Aspekt der Erforderlichkeit auch das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu Art. 76 Abs. 4 AIG und BGE 139 I 206 E. 2.1) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom
  48. Juni 2019 E. 5.2). Schliesslich muss die Ausschaffungshaft gemäss Art. 36 Abs. 3 BV auch insgesamt verhältnismässig und damit zumutbar bleiben. Das Mittel der Ausschaffungshaft muss im Allgemeinen und bezogen auf die konkret betroffene Person also auch in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. In diesem Zusammenhang zu beachten sind namentlich die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Zudem sind die gesetzlichen maximalen Haftdauern gemäss Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom
  49. Juni 2019 E. 5.3). Für den Haftgrund der Untertauchensgefahr gilt, dass die Kriterien für die Beurteilung dieses Risikos und der Verhältnismässigkeit der Haft teilweise identisch sind. Insbesondere bildet das Verhalten der ausländischen Person einen Gesichtspunkt der Frage, ob mildere 28 / 30 Massnahmen den Wegweisungsvollzug hinreichend sicherzustellen vermögen (Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 7.1, 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1, 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.3 m.H.). 10.5.1. Festzuhalten ist, dass die Ausschaffungshaft unbestrittenermassen geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft ist mangels Geeignetheit aufzuheben, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Im Hinblick auf die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschaffungshaft ist festhalten, dass ein Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung weiterhin absehbar und mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. Die Ausschaffungshaft beabsichtigt somit keinen rechtswidrigen Zweck, sondern begegnet vielmehr der beim Beschwerdeführer zu bejahenden gesetzlich vorgesehenen Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Insofern ist die Eignung der Ausschaffungshaft zu bejahen. 10.5.2. Während die Leistung einer finanziellen Sicherheit an den fehlenden Mitteln scheitern dürfte, wären sowohl die Meldepflicht als auch eine Eingrenzung bei gegebener Untertauchensgefahr nicht gleichermassen geeignet wie die Administrativhaft. Die Hinterlegung von Reisedokumenten wäre ebenfalls nicht gleichermassen geeignet wie die Administrativhaft, weil der Beschwerdeführer zum einen erst von den türkischen Behörden identifiziert werden musste, und somit davon auszugehen ist, dass er über keine den Behörden bekannten, gültigen Reise- dokumente im Original verfügt, und zum anderen für den Vollzug der Wegweisung aktuell ein noch zu beschaffendes Ersatzreisedokument des Türkischen Konsulats im Zentrum steht. Die Ersatzmassnahmen reichten somit nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.1). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts seiner diversen Abwesenheiten von der ihm zugewiesenen Asylunterkunft E._____ (vgl. ZMG-act. 2/34) ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass gegenüber der Ausschaffungshaft kein milderes Mittel zu Verfügung steht (vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom 3. Oktober 2023 E. 2.12, wonach die Erforderlichkeit eines Eingriffs nicht erst dann gegeben ist, wenn zuvor eine mildere Massnahme erfolglos angeordnet wurde). Somit ist die Ausschaffungshaft erforderlich, um den Wegweisungsvollzug zu gewährleisten. 10.5.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem in Abrede, dass die Ausschaffungshaft insgesamt verhältnismässig und zumutbar sei. Auch mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Haftperiode ist keine Verletzung von Art. 5 EMRK 29 / 30 ersichtlich. Die Inhaftierung entsprach den gesetzlichen Vorschriften, erfolgte nicht willkürlich und diente der Sicherstellung eines Ausweisungsverfahrens. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bestand eine realistische Entfernungsperspektive im Sinne des Konventionsrechts. Diese wird auch zum heutigen Zeitpunkt bejaht. Den zuständigen Behörden kann im Weiteren nicht vorgeworfen werden, nicht zeitnah zielgerichtete Schritte unternommen zu haben. Das Beschleunigungsgebot und damit die Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht sind somit nicht verletzt. 10.5.4. Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. August 2026 im ZAA untergebracht (vgl. ZMG-act. 2/41 und 2/42). Der Vollzug der Ausschaffungshaft in der JVA Realta war also auf die Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht beschränkt (ZMG-act. 2/40 und 9). Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV; BR 350.520) dient die JVA Realta auch der Durchführung der ausländer- rechtlichen Administrativhaft. Nach der Rechtsprechung hat die Hafteinrichtung den Anforderungen gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG zu genügen. Der Grund für einen vom Grundsatz abweichenden Vollzug ist sachgerecht darzutun und zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht sah in nicht zu beanstandender Weise im Umstand der Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom
  50. August 2026 vor dem Zwangsmassnahmengericht einen wichtigen Grund für den kurzfristigen Aufenthalt in der JVA Realta (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 201 E. 5.2.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 ff.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom
  51. Oktober 2023 E. 4.2 f.). Auch diesbezüglich wurde somit Art. 80 Abs. 4 AIG Rechnung getragen. 10.6. Somit ist mit dem Zwangsmassnahmengericht auch von der Verhältnismässigkeit der auf einer gesetzlichen Grundlage und im öffentlichen Interesse liegenden erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen.
  52. Die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich angesichts der vorstehenden Erwägungen als rechtmässig und deren Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bis am 11. November 2026 als gerechtfertigt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  53. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Im Weiteren erweist sich der 30 / 30 massgebliche Sachverhalt für das Gericht als liquide, weshalb auf die angebotenen Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 145 I 167 E. 4.1, 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
  54. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG; BR 618.100 i.V.m. Art. 426 und 428 StPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung einer unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Dabei wären für Letztere aber ohnehin die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG zu beachten (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom 3. Oktober 2023 E. 6.4). Es wird erkannt:
  55. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  56. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
  57. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  58. [Rechtsmittelbelehrung].
  59. [Mitteilungen].
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 6. Oktober 2026 mitgeteilt am 6. Oktober 2026 Referenz VR1 26 45 Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Audétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Maurer, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Andri Bieger gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Beschwerdegegner Gegenstand Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 14. August 2026, mitgeteilt am 14. August 2026 (Proz. Nr. Z.1._____)

2 / 30 Sachverhalt A. A._____, türkischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am

19. Dezember 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Januar 2025 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies mit Entscheid vom 16. Juni 2025, mitgeteilt am 18. Juni 2025, das Asylgesuch mangels Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ab. A._____ wurde aus der Schweiz weggewiesen und unter Androhung von Zwangsmassnahmen verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. B. Am 15. Oktober 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 18. Oktober 2025 wurde A._____ wegen Flucht- und Kollusions-/Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. C. Mit Urteil D-5120/2025 vom 12. November 2025, mitgeteilt am 19. November 2025, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._____ gegen den Entscheid des SEM vom 16. Juni 2025 wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab, womit jener in Rechtskraft erwuchs. D. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 8. Dezember 2025 bestritt A._____ die gegen ihn vorgebrachten Vergewaltigungsvorwürfe. Er äusserte sich dahingehend, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten nicht in die Türkei zurückkehren könne, da er dort bestimmt verhaftet würde. Er gab an, noch fünf bis sechs Monate abzuwarten und danach illegal mit einem Schlepper allenfalls nach D._____ zurückzukehren. Er machte weiter geltend, den originalen türkischen Reisepass verrissen zu haben. Eine Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Botschaft in der Schweiz lehnte er ab. Am 23. Dezember 2025 wurde A._____ aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichentags der E._____ in F._____ zugewiesen. Anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Januar 2026 lehnte A._____ eine Rückkehr in die Türkei auch bei einer finanziellen Rückkehrhilfe ab, da er in der Türkei verhaftet würde. Er gab erneut an, keine heimatlichen Dokumente zu besitzen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 machte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend: AFM GR) A._____ erneut auf seine Pflicht betreffend Papierbeschaffung und die Befolgung der in Rechtskraft erwachsenen

3 / 30 Wegweisung aufmerksam. Am 13. Mai 2026 rapportierte die Kantonspolizei Graubünden wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gegen A._____. E. Das AFM GR liess sich am 3. Juli 2026 von der zuständigen Flugbuchungs- stelle des Bundes, swissREPAT, die gebuchte DEPA (begleitete Rückführung) auf den 12. August 2026 bestätigen. Am 7. Juli 2026 ersuchte das SEM das Türkische Konsulat um Ausstellung eines Laissez-Passer. Am 9. Juli 2026 bestätigte dieses eine Registrierung von A._____ in der Türkei. Anlässlich der Kurzbefragung vom

31. Juli 2026 weigerte A._____ sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. F. Gestützt auf den Haftbefehl des AFM GR vom 12. August 2026 wurde A._____ gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. Bei der Haftanhörung gab A._____ an, dass die Ausschaffungshaft unfair sei. Er wäre schon lange in die Türkei zurückgekehrt, wenn es für ihn möglich gewesen wäre. Er wolle den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und erwarte diesbezüglich einen Freispruch. A._____ wurde ein für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gültiges Einreiseverbot eröffnet, gültig für drei Jahre ab Ausreisedatum. Auf dem Weg zum Flughafen wurde er dem türkischen Konsulat zugeführt, wo ihm ein Reisedokument ausgestellt wurde. A._____ verweigerte in der Folge den begleiteten Rückflug in die Türkei, woraufhin er gleichentags der Justizvollzugsanstalt Realta in Cazis zugeführt wurde. Am 13. August 2026 stellte das AFM GR beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag, die Ausschaffungshaft sei zu schützen und der Inhaftierte bis am

11. November 2026 in Haft zu belassen. Gleichentags verfügte das AFM GR die Versetzung von A._____ in das Zentrum für ausländer-rechtliche Administrativhaft (ZAA) Zürich per 17. August 2026. G. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beschied das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. August 2026, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: 1. Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum

11. November 2026 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt. 2.a) A._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten der Übersetzerin von CHF 312.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Antrag auf Entschädigung von A._____ für die Aufwendungen von Rechtsanwalt MLaw Andri Bieger als Rechtsbeistand (inklusive Mehrwertsteuer) wird abgewiesen.

4 / 30 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Eröffnung des Entscheids). 6. (Schriftliche Mitteilung). H. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. August 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei der Entscheid vom 14. August 2026 des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Graubündens (Proz. Nr. Z.1._____) betreffend Schutz der Ausschaffungshaft aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4. Es sei festzustellen, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft seit dem 12. August 2026 nicht rechtmässig ist. 5. Eventualiter sei gegenüber A._____ eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet von G._____ und H._____ zu verfügen. 6. Die Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben. 7. Es sei festzustellen, dass die Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025 offensichtlich unzulässig ist. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Beweisanträge: 9. Es sei die Reise- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht die fehlenden Haftgründe, die offensichtliche Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die fehlende Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft. Er macht eine unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts geltend, indem der Aspekt der laufenden medizinischen Behandlung und die konkreten Folgen eines Behandlungsabbruchs durch die erneute Inhaftierung sowie die Frage, ob die Ausschaffung aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit vollzogen werden könne, nicht hinreichend geprüft worden seien. I. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 24. August 2026 die bei ihm mit Verfügung vom 20. August 2026 einverlangten Akten ein und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. J. Am 26. August 2026 liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch beim SEM einreichen und primär beantragen, der Entscheid vom

5 / 30

16. Juni 2025 sei in Wiedererwägung zu ziehen bzw. aufzuheben und das Asyl- gesuch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel materiell neu zu beurteilen. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von einem Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid abzusehen. Es sei insbesondere an- zuordnen, dass mit Gutheissung des Asylgesuchs bzw. mit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft dahingefallen seien und er unverzüglich aus dieser zu entlassen sei. K. Das AFM GR (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 27. August 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Am 28. August 2026 ersuchte das SEM das AFM GR, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen (Art. 111b Abs. 3 AsylG); Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) konnten weiterhin getroffen werden. M. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. September 2026 zu den beschwerdegegnerischen Ausführungen. Er hielt an den bisherigen Anträgen und der Begründung in der Beschwerde fest und vertiefte seine bisherigen Ausführungen. N. Am 4. September 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf die Einreichung einer freigestellten Duplik. O. Mit Entscheid vom 4., mitgeteilt am 7. September 2026, wiederum ersetzt durch die Verfügung vom 8., mitgeteilt am 9. September 2026, trat das SEM auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine PKK-Sympathie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein (Ziff. 1). Es trat auch auf den Teil der Eingabe, der als Mehrfachgesuch qualifiziert wurde (Ziff. 2), und auf den Teil der Eingabe, der als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde (Ziff. 3), nicht ein. Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und erklärte die Verfügung vom 16. Juni 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. P. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 9. September 2026 mit als Beschwerde resp. als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe an das Bundes- verwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er u.a., es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungs- vollzug auszusetzen.

6 / 30 Q. Mit Duplik vom 9. September 2026 hielt der Beschwerdegegner an seinem Rechtsbegehren fest. R. Aufgrund der hängigen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2026 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. S. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-6406/2026 vom 15., mitgeteilt am 17. September 2026, betreffend die Verfügung des SEM vom

8. September 2026 (Nichteintreten auf das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch) die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, soweit beantragt wurde, auf das Mehrfach- und das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten (Dispositivziffern 1-4). Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war und hob den am 11. September 2026 angeordneten Vollzugsstopp wieder auf. T. Mit Triplik vom 16. September 2026 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest. U. Das Bundesverwaltungsgericht wies im separaten Verfahren D-6417/2026 bezüglich Revision seines Urteils D-5120/2025 vom 12. November 2025 mit Zwischenverfügung vom 17. September 2026 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Gestützt auf die summarische Prüfung der Akten erachtete es die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch gestellten Begehren als aussichtslos und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Revi- sionsverfahrens im Ausland abzuwarten. V. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2026 zur Triplik hielt der Beschwerdegegner unverändert an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. W. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2026 hielt der Beschwerdeführer weiter an seinen Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, der Parteien und die Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c OGV (BR 173.010) i.V.m. Art. 43 GOG (BR 173.000) obliegt die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht der Ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer. Das vorliegende Urteil wird in der ordentlichen Besetzung gemäss Art. 38 Abs. 1 GOG gefällt, wonach das

7 / 30 Obergericht des Kantons Graubünden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern entscheidet (vgl. auch Art. 388 Abs. 2 StPO e contrario und Art. 395 StPO e contrario). 2.1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide der richterlichen Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 EGzAAG, vorliegend also den Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2026, beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. August 2026 kann demzufolge – zumindest in den Hauptanträgen unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 – eingetreten werden (Art. 396 StPO). 2.2. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom

20. März 2025 E. 1.3, 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3, 2C_693/2021 vom

25. Oktober 2021 E. 1.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft. Seine Interessen können somit durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und einer allfälligen Haftentlassung gewahrt werden. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge betreffend Wegweisungs- verfügung mangels Zuständigkeit des Obergerichts (vgl. nachstehende Erwägung 6.4). 2.3. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln von Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes, das heisst ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrens- handlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können – im Rahmen des aktuellen und praktischen, schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses – alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Normalfall über eine volle Kog-

8 / 30 nition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1.4.1 und 7B_470/2023 vom

3. September 2024 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15 ff.). 3. Streitgegenstand bildet die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft, bestätigt durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum

11. November 2026. Mit dem angefochtenen Entscheid wurden die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (SR 142.20) bejaht, die Wegweisung als rechtlich und tatsächlich möglich erachtet und die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht (vgl. act. C.2 und ZMG-act. 9); verneint wurde hingegen der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG. Umstritten ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft erfüllt sind. 4.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0), (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss ausserdem (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint. Schliesslich muss der Vollzug innert vernünftiger Frist möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom

5. August 2026 E. 4.1, 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.1, 2C_66/2026 vom

3. März 2026 E. 3.1). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Haftgründe (nachstehende Erwägung 5), macht eine offensichtliche Unzulässigkeit der Wegweisung (nachstehende Erwägungen 6 ff.), insbesondere die Unzumutbarkeit der Ausschaffung, die fehlende Absehbarkeit der Ausschaffung, die hängigen Verfahren sowie die fehlende Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft geltend (nachstehende Erwägung 10).

9 / 30 5. Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG 5.1. Wie dem angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom

14. August 2026 (vgl. act. B.1, act. C.2 und ZMG-act. 9) und der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 13. August 2026 (vgl. act. C.1 und ZMG-act. 2) entnommen werden kann, wird die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG sowie mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG begründet (vgl. auch ZMG-act. 2/35). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Haftgrund der Untertauchensgefahr bejaht. 5.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheides die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffungshaft entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG umschreiben gemeinsam die Verhaltensweisen, aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1, 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 und 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1). Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (Urteil des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom

3. März 2026 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist nach der Praxis regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 56 E. 3.1, 128 II 241 E. 2.1). Eine Untertauchensgefahr liegt auch dann vor, wenn die ausländische Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nach Art. 90 AIG resp. Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 377 E. 3.2.2 und 130 II 56 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 5.1, 2C_116/2026 vom

15. April 2026 E. 3.2, 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.1 f.). 5.3. Die Tatsache, dass die ausländische Person das Land nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist verlässt, reicht für sich genommen nicht aus, um einen Haftgrund i.S.v. Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 4 AIG zu begründen, sondern kann

10 / 30 höchstens ein Indiz unter anderen für die Feststellung einer Fluchtgefahr darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.2, 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2, 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1). Ebensowenig kann allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.2, 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2). Gegen eine Untertauchens- gefahr kann zudem der Umstand sprechen, dass sich die betroffene Person im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit am selben Ort aufgehalten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.2 m.w.H., 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1, 2C_478/2012 vom

14. Juni 2012 E. 2.2 m.H.a. 2A.514/1997 vom 9. Dezember 1997 E. 1b; ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 76 AIG N. 7). Die zuständige Behörde muss in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine Prognose stellen (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Massgeblich ist dabei die Bedeutung der verweigerten Mitwirkungs- handlung und das Verschulden des Ausländers (BAUMANN/GÖKSU, Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht, 2022, N. 61). 5.4. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Haftgrund der Untertauchens- gefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. In Würdigung des Umstandes, dass die inhaftierte Person bereits mehrmals und eindeutig erklärt habe, zu einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei nicht bereit zu sein, die Rückführung mittels eines begleiteten Flugs verweigert worden sei und ihre Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung verletzt habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie sich zwecks Vollzugs der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass sich die inhaftierte Person dem Vollzug der Wegweisung mit allen Mitteln zu entziehen versuchen würde. 5.5. Gemäss Beschwerdeführer verkennt die Vorinstanz die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Untertauchensgefahr. Die Behauptung des Beschwerdegegners, der Flug am 12. August 2026 habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Verweigerungshaltung nicht statt- finden können, werde bestritten. Die pauschale Feststellung, er habe sich gegen die Ausschaffung «zur Wehr gesetzt», genüge nicht, um daraus einen gefestigten Willen zur Vereitelung des Wegweisungsvollzugs abzuleiten. Eine Verweigerung des Rückführungsfluges sei nicht erwiesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht zur Vereitelung des Wegweisungsvollzuges gehabt. Der Grund für die Weigerung, in die Türkei zurückzukehren, habe in seiner konkreten Angst gelegen,

11 / 30 dort aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner früheren Tätigkeit für die K._____ im Flüchtlingslager D._____ festgenommen oder anderweitig verfolgt zu werden. Massgeblich sei, dass er tatsächlich davon ausgegangen sei, ihm drohten bei einer Rückkehr erhebliche Repressionen, was zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe. Er beabsichtige nicht, sich dauerhaft in der Schweiz auf- zuhalten oder sich endgültig der Wegweisung zu entziehen. Vielmehr habe er den Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens abwarten und eine Rückkehr erst nach einer vollständigen Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe antreten wollen. 5.6. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die am 12. August 2026 angeordnete Ausschaffungshaft gestützt auf die klar ersichtlichen Haftgründe erfolgt sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23. Dezember 2025 illegal in der Schweiz auf. Seine am

8. Dezember 2025 gemachte Ankündigung, die Schweiz in fünf bis sechs Monaten selbständig zu verlassen, habe er nicht eingehalten. Das vorhandene Reisedokument habe einzig und allein durch die Bemühungen des SEM und des AFM GR beschafft werden können. Mit seinem renitenten Verhalten habe der Beschwerdeführer zudem den für ihn gebuchten Flug am 12. August 2026 verweigert. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer auch künftig eine freiwillige Rückkehr in die Türkei nicht in Betracht ziehen werde. 5.7.1. Am 27. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das Formular «Pflicht zur Ausreise und Einstellung der Fürsorgeleistungen» ausgehändigt (ZMG-act. 2/9 und 2/10). Auch anlässlich des Ausreisegesprächs durch das AFM GR vom

8. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid aufmerksam gemacht und aufgefordert, sich unverzüglich persönlich mit der zuständigen heimatlichen Vertretung in der Schweiz zwecks Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes in Verbindung zu setzen. Der Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend, dass er nicht bereit sei, in die Türkei zurückzukehren, da er mit der PKK zusammengearbeitet habe und bei einer Rückkehr bestimmt verhaftet werde. Er gab an, noch fünf bis sechs Monate warten zu wollen und dann illegal mit einem Schlepper allenfalls nach D._____ zurückkehren zu wollen. Bezüglich des Verbleibs seines türkischen Reisepasses machte er unterschiedliche Aussagen und gab u.a. an, das Originaldokument nach der Ankunft in L._____ zerrissen zu haben. Eine Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Botschaft in der Schweiz lehnte er ab (ZMG-act 2/14 und 2/15). Auch bei der Kurzbefragung vom 16. Januar 2026 durch das AFM GR gab er zu Protokoll, dass er nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzukehren, da er in der Türkei grosse

12 / 30 Probleme habe und bei einer Rückkehr ins Gefängnis müsse (ZMG-act. 2/23 S. 2). Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 machte das AFM GR A._____ erneut auf seine Pflicht betreffend Papierbeschaffung und die Befolgung der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung aufmerksam (ZMG-act. 2/25 bis 2/27). Auch anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Juli 2026 betreffend rechtliches Gehör zur Eingrenzung auf die Gemeindegebiete G._____ und H._____ zeigte der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Rückkehr in die Türkei und entsprechenden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (ZMG-act. 2/33 und 2/34). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft am 12. August 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut dahingehend, dass er nicht in die Türkei zurückkehre, sein Leben zerstört sei, die Vorwürfe wegen Vergewaltigung in seinem Land verpönt seien und er deshalb umgebracht werde. Er wäre schon lange in die Türkei zurückgekehrt, wenn dies möglich gewesen wäre. Er wolle den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und erwarte dort einen Freispruch (ZMG-act. 2/36). Diese Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 14. August 2026 (act. C.2; ZMG-act. 9). 5.7.2. Der Beschwerdeführer hat es demgemäss seit seiner Einreise in die Schweiz am 19. Dezember 2024 unterlassen, ein heimatliches gültiges Reisedokument zu beschaffen. Aus dem Entscheid des SEM vom 16. Juni 2025 geht hervor, dass er das SEM wissentlich über seinen Reiseweg sowie seine türkischen Identitäts- und Reisedokumente getäuscht und damit seine Mitwirkungspflicht bewusst und grob verletzt hat (ZMG-act. 2/3). Aus den vorliegenden Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer in der Türkei registriert ist (ZMG-act. 2/31). Dem Beschwerdeführer hätte folglich die Möglichkeit offen gestanden, beim Türkischen Konsulat in der Schweiz vorzusprechen und ein Reisedokument zu beantragen. Trotzdem kam er seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung auch nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung nicht nach, indem er nicht von sich aus mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt trat. Erst unter polizeilicher Begleitung am 12. August 2026 konnte ein Ersatzreisedokument bzw. Laissez- passer beim Türkischen Konsulat in Zürich beschafft werden (ZMG-act. 2/30, 2/31 und 2/39). 5.7.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer bis anhin die Schweiz nicht selbständig verlassen. Er weigerte sich bislang, der rechtskräftigen Wegweisung nachzukommen und die Schweiz innert der ihm angesetzten Frist – es wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum

17. Dezember 2025 gewährt – zu verlassen (ZMG-act. 2/28). Dass er – entgegen seinen Äusserungen – dazu auch nicht gewillt ist, ergibt sich aus den vorliegenden

13 / 30 Akten. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch wiederholt, dass er nicht bereit und gewillt sei, in die Türkei zurückzukehren, auch nicht mit einer finanziellen Rückkehrhilfe. Auch der Ankündigung vom 8. Dezember 2025, dass er in fünf bis sechs Monaten, wenn es wärmer würde, selbständig mit einem Schlepper in den Irak zurückkehren würde, kam er nicht nach. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer weiterhin keine Bereitschaft, die Schweiz selbständig zu verlassen. So gab er auch an der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht an, dass er nicht zurückkehren könne und dürfe (ZMG-act. 9 S. 6). Daran vermag das anlässlich der Hauptverhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführer Vorgebrachte betreffend freiwillige Ausreise nichts zu ändern (vgl. act. C.2 S. 8: «eine freiwillige Rückkehr würde nicht eine solche Reaktion hervorrufen, da das eine völlig andere Situation wäre.» und act. C.2 S. 9: «eine freiwillige Rückkehr sei möglich und die inhaftierte Person würde dem auch Folge leisten.»). So brachte der Beschwerde- führer auch immer wieder einen neuen Grund resp. eine damit verbundene Bedingung vor, weshalb er die Schweiz gerade nicht selbständig verlassen konnte. So entgegnete er auf die Frage des Zwangsmassnahmenrichters, ob er bereit sei, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, wenn das Strafverfahren abgeschlossen sei, «Ja, wenn die Situation von der Bevölkerung in D._____ (Asyllager) besser ist, wenn die Friedensvereinbarung mit der Türkei unterschrieben wird, dann dürfen wir alle in die Türkei zurück und dort ohne Probleme leben und dann muss ich auch dort nicht ins Gefängnis.», «[...]. Ich habe auch politische Probleme, die ich bewiesen habe. Ich habe kein Mehrfachgesuch eingereicht, um wieder legal hierzubleiben. Ich ging davon aus, dass die Behörden Kenntnis davon haben, dass ich nicht zurückkehren kann und darf» (ZMG-act. 9 S. 6). Auf die Frage, weshalb er den begleiteten Rückflug verweigert habe, gab er an: «Ja, ich habe gesagt, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wir haben noch eine Verhandlung wegen der Vergewaltigung. Ich habe Angst, dass ich, wenn ich zurückgehe, von den anderen umgebracht werde. Mein Leben ist zerstört. Ich habe nie Medikamente genommen. Und nun habe ich mehrere Therapien. Es geht um meine Freiheit. Wenn ich ohne Freispruch zurückgehe, werde ich keine Freiheit haben. Ich bin nun ein schmutziger, ehrenloser Mann.» (vgl. ZMG-act. 9 S. 6). Mit diesem passiven und unkooperativen Verhalten zeigte der Beschwerdeführer auf, dass er seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und Europa verlängern wollte resp. nicht gewillt war, in sein Heimatland zurückzukehren. 5.7.4. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer den gebuchten DEPA- Flug in die Türkei verweigert habe, mit der Begründung, ihm drohe in der Türkei die Ermordung. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, Widerstand gegen die begleitete Rückführung vom 12. August 2026 geleistet zu haben, und ein renitentes

14 / 30 Verhalten. Der Beschwerdegegner hält dazu fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht am 14. August 2026 nicht abgestritten, dass der Flug einzig und allein aufgrund seines renitenten und unkooperativen Verhaltens habe abgebrochen werden müssen (vgl. act. A.2 S. 4). Die Gefahr des Untertauchens liegt auch dann vor, wenn sich die betroffene Person gegen die Ausschaffung zur Wehr setzt, etwa wenn sie sich weigert, das Flugzeug zu besteigen (BGE 130 II 56 E. 3.2, 129 I 139 E. 4.3.1). Aus den Äusserungen des Rechtsvertreters vor dem Zwangsmassnahmengericht ergibt sich ohne Weiteres die Weigerung des Beschwerdeführers, dem begleiteten Rückflug am 12. August 2026 Folge zu leisten («Seine Weigerung, den Flug anzutreten, ist als reines Hilfeersuchen zu werten. Ohne Warnung wurde er verhaftet und zum Flugzeug gebracht. [...]. Die Angst vor dem, was ihn erwartete, hat ihn zur Verweigerung motiviert. [...].» [ZMG-act. 9 S. 8 f.]). Im Abflugbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 12. August 2026 wird festgehalten: «Beim Preboarding über die Zusatztreppe leistete der DEPA passiven Widerstand und fing an zu schreien. Der Kapitän hat die Rückführung lange unterstützt. Nachdem Passagiere gedroht hatten, den Flug mit dem Schreienden nicht anzutreten, hat er sich entschieden, den DEPA wieder auszuladen. Das Reisegeld und die Dokumente wurden zurückgegeben und an SwissREPAT weitergeleitet.» (vgl. act. C.14). Erstellt ist damit, dass die begleitete Rückführung vom 12. August 2026 (vgl. ZMG- act. 2/29) scheiterte und dies letztlich auf den Umstand zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer bereits beim Zustieg ins Flugzeug zu schreien begann. Dass sich der Beschwerdeführer damit gegen die Rückführung zur Wehr setzen wollte, ergibt sich u.a. aus seinen eigenen Äusserungen vor dem Zwangsmassnahmen- gericht. In diesem Zusammenhang kann das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner wiederholten Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, als Form des Widerstands gegen die Rückführung aufgefasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 4.4). 5.8. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Widersetzen gegenüber behördlichen Anordnungen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ausging und gestützt auf die explizit und mehrfach geäusserte Weigerung, in die Heimat zurückzukehren, davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Ausschaffung entziehen möchte. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich nach Auffassung des Gerichts darauf schliessen, dass er sich künftig den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der

15 / 30 Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft E._____ in F._____ aufgehalten hat, weshalb ihm am 31. Juli 2026 das rechtliche Gehör betreffend Eingrenzung auf die Gemeindegebiete G._____ und H._____ gewährt werden musste (ZMG-act. 2/34). Damit ist für das Gericht erstellt, dass der angeführte Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG zur Sicherstellung des Vollzugs des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides erfüllt war resp. weiterhin erfüllt ist. 6. Offensichtliche Unzulässigkeit der Wegweisung 6.1. Das Zwangsmassnahmengericht erkannte vorliegend keine Gründe, welche die Umsetzung der Wegweisung als objektiv nicht möglich erscheinen liessen, bzw. dafür, dass sich die Umsetzung der Wegweisung nicht innert angemessener Frist umsetzen liesse. Es hielt im angefochtenen Entscheid fest, die inhaftierte Person mache eine Gefährdung im Heimatstaat geltend. Sie habe bezüglich der für sie in der Türkei angeblich bestehenden Gefahr nichts Substantielles vorgebracht und diesbezüglich auch nichts Entsprechendes belegt. Die inhaftierte Person habe sodann geltend gemacht, dass sie sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befinde, welcher sich durch eine Inhaftierung weiter verschlechtern würde. Der Gesundheitszustand der inhaftierten Person, die an einer mittelgradigen Depression leide, präsentiere sich nicht derart, dass davon auszugehen wäre, dass die Ausschaffungshaft vollends unzumutbar wäre. Es sei nicht davon auszugehen, dass die inhaftierte Person in der Türkei nicht angemessen versorgt werden könne. Die Wegweisung sei rechtlich und tatsächlich möglich. Für die inhaftierte Person liege in der Zwischenzeit ein gültiges Reisedokument vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei auf allen Rückführungsstufen möglich und eine Rückführung innerhalb angemessener Zeit folglich ohne Weiteres realisierbar. 6.2. Der Beschwerdeführer macht die offensichtliche Unzulässigkeit der Weg- weisung geltend. Er moniert, die Vorinstanz würdige den Sachverhalt falsch, wende das Recht fehlerhaft an und missbrauche ihr Ermessen, wenn sie die Ausschaffung als zumutbar erkenne. Namentlich aufgrund seines sich zwischenzeitlich erheblich verschlechterten Gesundheitszustandes erweise sich seine Wegweisung bzw. Ausschaffung in die Türkei als unzulässig; insbesondere hätten sich seine psychische Instabilität und sein selbstverletzendes Verhalten verstärkt und seien gesundheitliche Beschwerden wie erhöhter Blutdruck dazugekommen. Die Vorinstanz habe den Aspekt der laufenden medizinischen Behandlung und die konkreten Folgen eines Behandlungsabbruchs durch die erneute Inhaftierung nicht hinreichend geprüft. Bereits während der Untersuchungshaft habe er selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer

16 / 30 aktuellen fachärztlichen Beurteilung, ob er überhaupt reisefähig sei und ob ein Transport in die Türkei ohne eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheits-zustands möglich sei. In den Akten liege keine aktuelle Beurteilung seiner Transportfähigkeit vor. Dies stelle eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ein labiler bzw. sich akut verschlechternder Gesundheitszustand spreche nicht nur gegen die Verhältnismässigkeit der Haft, sondern auch gegen die Durchführbarkeit der Ausschaffung selbst. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend geprüft, ob die Ausschaffung aufgrund des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit vollzogen werden könne, was ebenfalls eine unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts darstelle. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Gefährdung im Heimatstaat als pauschal und unbelegt gewertet. Aufgrund seiner engen Beziehung zur PKK bzw. zum Flüchtlingslager D._____ und der dortigen Tätigkeit in der K._____ sowie in einer Nachrichteneinheit lägen vorliegend konkrete, über eine bloss allgemeine Sicherheitslage hinausgehende Gründe für seine Befürchtung vor, bei einer Rückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt zu sein. Schliesslich würden auch die Prozessrechte einen Verbleib in der Schweiz gebieten. Bei einem Vollzug der Wegweisung würde er insbesondere die Möglichkeit verlieren, den Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Dasselbe gelte auch betreffend das gegen ihn hängige Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, wo derzeit auf die Anklageerhebung beim Gericht gewartet werde. Eine Wahrnehmung seiner grundlegendsten Prozessrechte werde ihm damit verunmöglicht und das Strafverfahren würde zu seinen Ungunsten manipuliert. 6.3. Der Beschwerdegegner hält dazu fest, die Asylgründe seien durch das SEM sorgfältig überprüft und im Asylentscheid ausführlich begründet abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei durch das Bundesverwaltungs- gericht ebenfalls abgewiesen worden. Bezüglich die geltend gemachte Gefährdung wies er darauf hin, dass das türkische Parlament ein Gesetz zur Auflösung der PKK beschlossen habe, was zur Folge habe, dass laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Haftstrafen für Delikte wie PKK-Mitgliedschaft, Propaganda oder Terrorfinanzierung ausgesetzt würden. Der Beschwerdegegner führte weiter aus, dass die Hafterstehungsfähigkeit der inhaftierten Person bereits überprüft worden sei und auch weiterhin überprüft werde. Eine medizinische Versorgung und Behandlung sei auch in der Haft möglich. Es sei evident, dass eine Inhaftierung und der drohende Vollzug einer Wegweisung per se belastend seien und sich v.a.

17 / 30 negativ auf den psychischen Zustand auswirkten. Die zuständigen Stellen seien grundsätzlich entsprechend vorbereitet. Der Beschwerdegegner wies weiter darauf hin, dass er der Weisung des SEM i.S. medizinischer Datenfluss vor jeder Fluganmeldung Folge leiste. Die körperliche Zumutbarkeit der Ausschaffungshaft werde von Fachärzten bzw. dem kantonalen Amtsarzt untersucht. Zudem würden die inhaftierten Personen bei ihrem Eintritt zum Gesundheitszustand befragt. Betreffend die beantragte aufschiebende Wirkung hielt er fest, dass allenfalls ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden könne oder für die Teilnahme an einer allfälligen Gerichtsverhandlung beim SEM ein Antrag auf Suspendierung des bestehenden Einreiseverbotes eingereicht werden könne. 6.4. Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Weg- weisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2019 E. 2.2 m.H.a. BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; vgl. SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 76 AIG N. 4). Die Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus recht- lichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4). Dabei bilden die an- geordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2, 121 II 59 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2026 vom 24. Juni 2026 E. 6.1). Gegenstand des Haftverfahrens bilden ausschliesslich die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher. Das Haftgericht hat demnach nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Weg- oder Ausweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmass- nahmen als solche. Über die Asyl- und Wegweisungsfrage entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn der zu sichernde Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig oder derart offensichtlich falsch ist, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGE 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2.2, 125 II 217 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2016 vom

27. Januar 2016 E. 3.3 m.H.; BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., N. 55). Einwendungen

18 / 30 gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen; nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch, wobei vorsorglich auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2 und 125 II 217 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1; vgl. JUCKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 80 AIG N. 17). 6.5. Hängige Rechtsmittelverfahren stehen der Anordnung von Ausschaffungs- haft grundsätzlich nicht entgegen, sofern sie den Vollzug aufgrund der Dauer des Verfahrens nicht unabsehbar werden lassen (CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 332 N. 825). Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit letztinstanzlichem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Entscheid des SEM rechtskräftig. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich, der Entscheid ist verbindlich und durchsetzbar. Der asylsuchenden Person stehen nur noch ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung. Diese zielen darauf ab, die bestehende Rechtskraft des Entscheids oder Urteils zu durchbrechen. Ausserordentliche Rechtsmittel beseitigen die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids/Urteils nicht. Ihre Einreichung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht gehemmt wird, soweit dieser nicht durch die zuständige Behörde ausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.167/2000 vom 16. November 2000 E. 3b; Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel H2 – Ausserordentliche Rechtsmittel und das Mehrfachgesuch [inkl. Gebühren], S. 1 und S. 5 f. Ziff. 2.2.2; https://www.sem.admin.ch/sem/de/- home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html). 6.6. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Haft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (Urteile des Bundesgerichts 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1, 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2). Massgebend ist, ob der zwangsweise Weg- oder Ausweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Weg- oder Ausweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die

19 / 30 einem Weg- oder Ausweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2, 125 II 217 E. 2 und 121 II 59 E. 2b f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 f. und 7.4.1, 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1 f. sowie 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.4.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 6.1, 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3 m.H.a BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3; JUCKER, a.a.O., Art. 80 AIG N. 24). 6.7.1. Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement). Ein Rückschiebeverbot gemäss Art. 3 EMRK besteht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Dafür müssen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden («real risk») (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.3 m.w.H.). Derartige Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann die betroffene Person gegenüber der wegweisenden Behörde als auch im Rahmen des Entlassungsgesuchs aus der Ausschaffungshaft geltend machen. Die Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Wegweisung setzt konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2025 vom

9. März 2026 E. 5.2). 6.7.2. Ein hängiges Verfahren betreffend den der Wegweisung zugrunde liegenden negativen Asylentscheid oder ein hängiges Asylgesuch hindert die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nicht per se. Denn auch wenn gemäss

20 / 30 Art. 42 AsylG jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, sich bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten darf, erlaubt die Rechtsprechung die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG, wenn das hängige Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wurde und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann. Die Behörden tragen aussichtslosen Gesuchen durch zügige Behandlung Rechnung, respektive dadurch, dass keine aufschiebende Wirkung gewährt wird (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.2, 2C_167/2023 vom

28. September 2023 E. 5.3.1 f. und 5.4.1 f. sowie 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hob den am 11. September 2026 verfügten Vollzugsstopp mit Urteil vom 15. September 2026 wieder auf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6406/2026 vom 15. September 2026). Es wies mit Zwischenverfügung vom 17. September 2026 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts D-6417/2026 vom 17. September 2026). Somit steht das pendente Revisionsverfahren einem Vollzug der Ausschaffung nicht entgegen. 6.7.3. Das SEM hielt im Asylentscheid vom 16. Juni 2025 fest, dass der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer bei den türkischen Behörden nachweislich einen türkischen Reisepass habe ausstellen lassen und vier seiner Schwestern sowie ein Grossteil seiner Verwandtschaft seit Jahrzehnten unbehelligt in der Türkei lebten, gegen allfällige Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden spreche (ZMG-act. 2/3 S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Zwischenverfügung vom 17. September 2026 aus, die im Revisionsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien als verspätet zu erachten; die im Revisionsverfahren neu vorgebrachten Fluchtgründe seien zudem auch nicht erheblich, d.h. geeignet, die tatbestandliche Grundlage des im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteils zu ändern und zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Es ging weiter davon aus, dass sich dieser zwischen September und Dezember 2024 in der Türkei aufgehalten hatte, ohne Probleme mit den türkischen Behörden zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5120/2025 vom 12. November 2025 E. 6.1 und 7.4 f. [ZMG-act. 2/8]; Asylentscheid des SEM N 864716 vom 16. Juni 2025 S. 4 [ZMG- act. 2/3]). Hinweise auf Festnahmen oder andere Repressionen seitens der türkischen Behörden finden sich in den vorliegenden Akten nicht. Auch stand der

21 / 30 Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis anhin mit seiner Familie in gutem Kontakt, womit er – entgegen seiner Aussage – zumindest nicht von dieser ausgegrenzt worden ist (vgl. ZMG-act. 2/14). Der Beschwerdeführer vermag eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung im Heimatstaat nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2026 eingebrachten Unterlagen nichts zu ändern, waren die damit vorgebrachten Themen doch bereits Grundlage der (rechtskräftig) ergangenen Entscheide betreffend Wegweisung. Damit werden auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich (vgl. Art. 5 AsylG). Praxisgemäss genügt es nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK resp. Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge lediglich zu behaupten. Vielmehr muss die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen. Ein solcher Nachweis liegt hier indes nicht vor (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5120/2025 vom 12. November 2025 E. 9.2.4 und 9.2.5). So erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.7.4. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Asyl, Flüchtlings- eigenschaft und Wegweisung sind endgültig, d.h. sie können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. c und d BGG), weshalb sie mit der Mitteilung rechtskräftig werden (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG [SR 173.32]). Damit liegt – in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmen- gericht – ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid i.S.v. Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Daran ändert auch das hängige Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts, geht dieses zudem von der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs aus. Das SEM hat in seinem Wegweisungsentscheid eingehend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers geprüft. Es erachtete den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Dieser Schluss wurde durch das Bundesverwaltungs- gericht mit dessen Urteil vom 12. November 2025 gestützt. Damit haben die zuständigen Behörden bis zum heutigen Zeitpunkt die Wegweisung als rechtlich und faktisch möglich erachtet, womit das Obergericht von dieser Tatsache auszugehen hat. Hinweise, dass der verfügte Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich oder nichtig erscheint, ergeben sich vorliegend nicht (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2; vgl. zum diesbezüglichen Massstab im Haftverfahren beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.1 bis 5.3 m.H.). Damit vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen einer Gefährdung in

22 / 30 seinem Heimatland die rechtliche Durchführbarkeit des Vollzugs nicht in Frage zu stellen. 7. Gesundheit 7.1. Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die ausländerrechtliche Administrativhaft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (BGE 149 II 6 E. 4 m.H.). Den Bedürf- nissen der Inhaftierten ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen (Art. 81 Abs. 3 AIG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft u.a. die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sie sich als rechtswidrig. Gegebenenfalls können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen in einer Gesundheitseinrichtung oder in einer anderen Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung bezweckt (Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 7.1, 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1, 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2). 7.2. Gemäss den vorliegenden Akten befand sich der Beschwerdeführer vom

29. April 2026 bis zum 3. Juni 2026 in stationärer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (nachfolgend: PDGR). Diagnostiziert wurden eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom) sowie ein Mangel an Folsäure und B12. Der Austritt erfolgte bei Remission der psychiatrischen Symptomatik bei fehlender akuter Selbst- oder Fremdgefährdung sowie einem aufgegleisten Nachsorgetermin beim Hausarzt Dr. med. N._____ (vgl. vorläufiger Austrittsbericht PDGR vom

3. Juni 2026 [ZMG-act. 8.1]). Die letzte Kontrolluntersuchung erfolgte am 3. Juli 2026, ohne Zuweisung zu einer weiteren Konsultation (act. C.6). Gemäss Gesundheitsdienst zeigten sich beim Beschwerdeführer erhöhte Blutdruckwerte und thorakoabdominelle Schmerzen auf der linken Seite (vgl. Blutdruckbericht des ZAA [act. C.16] und Schreiben Dr. med. M._____ [act. C.17]). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers waren demnach bereits seit Ende April 2026 bekannt. 7.3. Die vom Beschwerdeführer behauptete wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. So hält Dr. med. M._____ am 29. September 2026 fest, dass sich die Blutdruckwerte nur teilweise und in einem ungefährlichen Bereich erhöht zeigten, ein akuter Schaden

23 / 30 sei nicht zu befürchten. Mit dem Freiheitsentzug und den Sorgen über eine allfällige Rückführung seien klare Stressoren identifiziert, die zu einem erhöhten Blutdruck führen könnten. Dr. med. M._____ sah keine Indikation zu einer medikamentösen Senkung des Blutdruckes. Die thorakoabdominellen Schmerzen interpretierte er ebenfalls funktioneller/psychosomatischer Natur und verneinte eine kardiologische Ursache, weshalb er auf weitere Abklärungen verzichtete (act. C.17). Der Arztbericht der PDGR vom 23. Juli 2026 wurde auch der durch das SEM beauftragten Stelle, die O._____, zugestellt. Gemäss Beschwerdegegner habe diese gestützt darauf keinen Grund gesehen, auf die bereits erstellte Beurteilung bezüglich Reisefähigkeit zurückzukommen (vgl. Stellungnahme zur Triplik [act. A.8 S. 2]). Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom

15. September 2026 fest, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht offensichtlich als derart gravierend einzustufen seien, als dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar oder gar unzulässig erschiene. Es wies zu Recht darauf hin, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf eine Behandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könne. Es ging zudem davon aus, dass die notwendige Behandlung auch in der Türkei erfolgen könne (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6406/2026 vom

15. September 2026 E. 7.4), wovon auch das Obergericht ausgeht. 7.4. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Haftbehörden auf die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerde- führers umgehend reagiert haben. So gab der Beschwerdeführer an, dass er während der Untersuchungshaft auf Nachfrage Medikamente zur Beruhigung erhalten habe (vgl. Protokoll vom 8. Dezember 2025 [ZMG-act. 2/14 S. 2]). Weiter klagte der Beschwerdeführer in der Ausschaffungshaft über Schlafstörungen. Er führte an, dass er Albträume habe, sich gestresst fühle, und ersuchte um Erhöhung der Medikation. Dementsprechend wurde die Medikation erhöht und festgehalten, dass die Gesprächstherapie weitergeführt werden solle (vgl. siMED Dossier [act. B.13]). Im Übrigen erhielt der Beschwerdeführer die Medikation gemäss aktuellem Medikamentenplan; ausserdem wurden seine Vitalparameter regelmässig kontrolliert. Auch aus dem «medizinischen Verlaufsprotokoll und Visite» des ZAA ist ersichtlich, dass auf die geltend gemachten Beschwerden durch den Beschwerdeführer jeweils umgehend reagiert wurde (act. B.14). Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die kantonalen Behörden ihren Obliegenheiten im Bedarfsfall nicht nachgekommen wären und effektive Massnahmen zum Schutz seiner physischen und psychischen Integrität verweigert hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 7.2 und 2C_66/2026 vom

3. März 2026 E. 7.3.2). Eine eigentliche Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen

24 / 30 Gründen ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. 8. Transportfähigkeit 8.1. Gemäss Beschwerdegegner werde der Weisung des SEM vor jeder Flug- anmeldung Folge geleistet. Erst nach Durchlaufen dieses Prozesses könne bei der zuständigen Flugbuchungsstelle swissREPAT ein Flug gebucht werden. Aufgrund Einhaltens dieses Prozesses hätten bereits zwei Flüge gebucht werden können (vgl. act. A.2). Er wies weiter darauf hin, dass er am 18. September 2026, nach Auf- hebung des Vollzugsstopps vom 11. September 2026, erneut mit der Beschaffung der medizinischen Unterlagen gestartet habe, d.h. dem ZAA das Formulare Checkliste Medizinische Sachverhalte zugestellt sowie einen Arztbericht bei den PDGR und dem Hausarzt des E._____ angefordert habe (vgl. act. C.10 bis C.13). 8.2. Im Hinblick auf die Ausschaffung muss die Transportfähigkeit der betroffenen Person aus medizinischer Sicht geprüft werden. Die medizinische Beurteilung der Transportfähigkeit erfolgt durch beauftragte Fachärzte (z.B. O._____) unabhängig von den administrativen Behörden (vgl. Art. 71b AIG i.V.m. Art. 15q Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung oder der Landesverweisung von ausländischen Personen VVWAL [SR 142.281]). Diese beurteilen, ob dem Transport aus medizinischer Sicht etwas entgegensteht. Sie bestimmen auch, welche Massnahmen vor und/oder während des Transports zum Schutze der Gesundheit der betroffenen Person zu ergreifen sind. In diesem Zusammenhang haben die vor der Wegweisung betreuenden Ärzte die für die Wegweisung relevanten medizinischen Daten an die Ärzte der O._____ weiterzuleiten. Dazu gehören u.a. aktuelle Erkrankungen, durchgemachte schwere Erkrankungen und die aktuelle Medikation. Der medizinische Datenfluss des SEM regelt die Übermittlung gesundheitlicher Informationen zur Beurteilung der Transportfähigkeit bei zwangsweisen Rückführungen (Weisung SEM). Dieser Datenfluss erfolgt über ein einheitliches Formular «Ärztlicher Bericht im Rückkehrbereich/- Wegweisungsvollzug». Liegt für eine Person ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid vor, werden die behandelnden Ärzte durch das kantonale Migrationsamt oder z.B. die O._____ aufgefordert, das genannte Formular auszufüllen. Liegen im Hinblick auf den Transport aktuelle, relevante Gesundheitsdaten vor, ist die behandelnde Arztperson verpflichtet, diese an die Ärzte, welche die Transport- fähigkeit beurteilen, weiterzuleiten (vgl. Art. 71b AIG i.V.m. Art. 15q VVWAL; [act. C.11]).

25 / 30 8.3. Nach dem Gesagten wird die körperliche Zumutbarkeit betreffend Rückkehr in die Türkei mittels des medizinischen Datenflusses durch Fachärzte unabhängig von den Behörden überprüft. Dementsprechend wird auch das Vorliegen der Transportfähigkeit im aktuellen Rückkehrzeitpunkt überprüft werden und ist damit im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht relevant. Damit wird dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach die Reise- und Transportfähigkeit des Beschwerde- führers neu zu beurteilen sei, durch die zuständigen Fachärzte zu gegebener Zeit nachgekommen. 9. Absehbarkeit 9.1. Angesichts dessen, dass bereits ein Laissez-passer für den Beschwerde- führer vorgelegen hat, die Zusage für die Beschaffung eines weiteren Ersatzreise- dokumentes vorliegt und ein solches somit innert kurzer Zeit beim Türkischen Konsulat in Zürich beschafft werden kann, zwischen der Schweiz und der Türkei eine Linienflugverbindung besteht, womit die Organisation des Rückfluges innert kurzer Zeit erfolgen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2023 vom

28. September 2023 E. 5.4), sind aktuell keine Gründe ersichtlich, die zumindest einen zeitnahen und somit absehbaren Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als objektiv nicht möglich erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund kann die Ausschaffungshaft innerhalb der durch das Zwangsmassnahmengericht geschützten Haftdauer wieder beendet werden. 9.2. Zudem sind auch keine praktischen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers während der vorliegend umstrittenen Haft- periode in tatsächlicher Hinsicht als undurchführbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und die Türkei nimmt abgewiesene Asylsuchende wieder auf. Der Vollzug ist im Grundsatz möglich. Dem AFM GR wurde ausserdem die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (vgl. act. C.15). Auch das hängige Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vermag nichts daran zu ändern. Es bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass dieses Verfahren nicht beförderlich behandelt und rasch entschieden wird. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsbegehren als aussichtslos bezeichnete und innert kurzer Frist zwei Entscheide fällte, kann davon ausgegangen werden, dass auch das Revisions- verfahren innert absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Es bestehen demnach derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung der Wegweisung nicht innert angemessener Zeit und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich wäre. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft gegeben.

26 / 30 9.3. Nach dem Gesagten stand dem Vollzug der Wegweisung somit im Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft am 12. August 2026 weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4). 10. Verhältnismässigkeit 10.1. Das Zwangsmassnahmengericht kam zum Schluss, dass sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweise. Da bei einer Freilassung der inhaftierten Person zu befürchten sei, dass sie sich der Rückführung entziehe, wäre der Vollzug der Ausschaffung ohne Anordnung der Haft gefährdet. Insbesondere sei zu beachten, dass die inhaftierte Person bereits eine Rückführung mittels eines DEPA-Fluges verweigert habe. Es sei damit zu rechnen, dass sich die inhaftierte Person der Rückführung durch Untertauchen entziehe. Eine mildere Massnahme erscheine mit Blick auf diese Untertauchensgefahr nicht geeignet, den Zweck der Sicherstellung des Ausschaffungsvollzugs sicherzustellen. Weiter hielt es fest, bezüglich Haftbedingungen sei zu beachten, dass der Vollzug der Haft in der JVA Realta nur für die Dauer des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgesehen sei. Es sei vorgesehen, dass die inhaftierte Person am 17. August 2026 in das ZAA in Zürich verlegt werde (ZMG- act. 2/41 und 2/42). Da ein wichtiger Grund vorliege, sei der kurzzeitige Aufenthalt in der JVA Realta nicht zu beanstanden. 10.2. Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde die fehlende Verhältnismässigkeit der Haft. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweise sich als unangemessen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO. Eine mildere Massnahme gemäss Art. 64e AIG, welche die Fortführung der laufenden Behandlung ermög- lichen würde, wäre vorzuziehen. So würde eine Meldepflicht zusammen mit einer Eingrenzung ebenfalls seine Überwachung und Verfügbarkeit sicherstellen. Er habe bisher nie konkrete Anstalten gemacht unterzutauchen, sondern sich stets bemüht, sich rechtmässig zu verhalten. Es bestünde keine Gefahr, dass er sich den behördlichen Massnahmen entziehe. 10.3. Der Beschwerdegegner erachtete die Haftanordnung dagegen als verhältnismässig, sei doch der Flug in die Türkei auf denselben Tag angesetzt gewesen. Damit habe es der Beschwerdeführer selbst in der Hand gehabt, der rechtskräftigen Wegweisung nachzukommen und so die Ausschaffungshaft innert weniger Stunden wieder zu beenden. Mit seiner Weigerung habe der Beschwerde- führer weitere Kosten verursacht und einen Haftplatz besetzt, wie er selber vorbringe.

27 / 30 10.4. Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Neben dem Bestehen der hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage muss sie daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Urteile des Bundesgerichts 2C_421/2022 vom 23. Juni 2022 E. 5.3 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5, je m.H.a. BGE 142 I 135 E. 4.1). Die Eignung der Ausschaffungshaft für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung fällt regelmässig mit der vorgenommenen Prüfung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG zusammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1 und 6.1). Weiter muss sich die Haftanordnung unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit als erforderlich erweisen. Sie ist nur zulässig, wenn sie das in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht mildeste Mittel darstellt, mit dem der gesetzliche Zweck einer Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gerade noch erreicht werden kann. Als das sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft fallen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG), die Leistung finanzieller Sicherheiten (vgl. Art. 64e lit. b AIG), eine Hinterlegung von Reisedokumenten (vgl. Art. 64e lit. c AIG) oder die Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Reichen diese Massnahmen im Einzelfall nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherzustellen, und erweist sich die Ausschaffungshaft damit als mildestes Mittel zur Zweckerreichung, ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 81 AIG (vgl. dazu BGE 146 II 201 E. 5.2.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 ff.) entsprechen. In zeitlicher Hinsicht ist unter dem Aspekt der Erforderlichkeit auch das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu Art. 76 Abs. 4 AIG und BGE 139 I 206 E. 2.1) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom

18. Juni 2019 E. 5.2). Schliesslich muss die Ausschaffungshaft gemäss Art. 36 Abs. 3 BV auch insgesamt verhältnismässig und damit zumutbar bleiben. Das Mittel der Ausschaffungshaft muss im Allgemeinen und bezogen auf die konkret betroffene Person also auch in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. In diesem Zusammenhang zu beachten sind namentlich die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Zudem sind die gesetzlichen maximalen Haftdauern gemäss Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom

18. Juni 2019 E. 5.3). Für den Haftgrund der Untertauchensgefahr gilt, dass die Kriterien für die Beurteilung dieses Risikos und der Verhältnismässigkeit der Haft teilweise identisch sind. Insbesondere bildet das Verhalten der ausländischen Person einen Gesichtspunkt der Frage, ob mildere

28 / 30 Massnahmen den Wegweisungsvollzug hinreichend sicherzustellen vermögen (Urteile des Bundesgerichts 2C_365/2026 vom 5. August 2026 E. 7.1, 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1, 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.3 m.H.). 10.5.1. Festzuhalten ist, dass die Ausschaffungshaft unbestrittenermassen geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft ist mangels Geeignetheit aufzuheben, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Im Hinblick auf die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschaffungshaft ist festhalten, dass ein Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung weiterhin absehbar und mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. Die Ausschaffungshaft beabsichtigt somit keinen rechtswidrigen Zweck, sondern begegnet vielmehr der beim Beschwerdeführer zu bejahenden gesetzlich vorgesehenen Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Insofern ist die Eignung der Ausschaffungshaft zu bejahen. 10.5.2. Während die Leistung einer finanziellen Sicherheit an den fehlenden Mitteln scheitern dürfte, wären sowohl die Meldepflicht als auch eine Eingrenzung bei gegebener Untertauchensgefahr nicht gleichermassen geeignet wie die Administrativhaft. Die Hinterlegung von Reisedokumenten wäre ebenfalls nicht gleichermassen geeignet wie die Administrativhaft, weil der Beschwerdeführer zum einen erst von den türkischen Behörden identifiziert werden musste, und somit davon auszugehen ist, dass er über keine den Behörden bekannten, gültigen Reise- dokumente im Original verfügt, und zum anderen für den Vollzug der Wegweisung aktuell ein noch zu beschaffendes Ersatzreisedokument des Türkischen Konsulats im Zentrum steht. Die Ersatzmassnahmen reichten somit nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.1). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts seiner diversen Abwesenheiten von der ihm zugewiesenen Asylunterkunft E._____ (vgl. ZMG-act. 2/34) ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass gegenüber der Ausschaffungshaft kein milderes Mittel zu Verfügung steht (vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom 3. Oktober 2023 E. 2.12, wonach die Erforderlichkeit eines Eingriffs nicht erst dann gegeben ist, wenn zuvor eine mildere Massnahme erfolglos angeordnet wurde). Somit ist die Ausschaffungshaft erforderlich, um den Wegweisungsvollzug zu gewährleisten. 10.5.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem in Abrede, dass die Ausschaffungshaft insgesamt verhältnismässig und zumutbar sei. Auch mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Haftperiode ist keine Verletzung von Art. 5 EMRK

29 / 30 ersichtlich. Die Inhaftierung entsprach den gesetzlichen Vorschriften, erfolgte nicht willkürlich und diente der Sicherstellung eines Ausweisungsverfahrens. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bestand eine realistische Entfernungsperspektive im Sinne des Konventionsrechts. Diese wird auch zum heutigen Zeitpunkt bejaht. Den zuständigen Behörden kann im Weiteren nicht vorgeworfen werden, nicht zeitnah zielgerichtete Schritte unternommen zu haben. Das Beschleunigungsgebot und damit die Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht sind somit nicht verletzt. 10.5.4. Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. August 2026 im ZAA untergebracht (vgl. ZMG-act. 2/41 und 2/42). Der Vollzug der Ausschaffungshaft in der JVA Realta war also auf die Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht beschränkt (ZMG-act. 2/40 und 9). Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV; BR 350.520) dient die JVA Realta auch der Durchführung der ausländer- rechtlichen Administrativhaft. Nach der Rechtsprechung hat die Hafteinrichtung den Anforderungen gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG zu genügen. Der Grund für einen vom Grundsatz abweichenden Vollzug ist sachgerecht darzutun und zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht sah in nicht zu beanstandender Weise im Umstand der Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom

14. August 2026 vor dem Zwangsmassnahmengericht einen wichtigen Grund für den kurzfristigen Aufenthalt in der JVA Realta (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 201 E. 5.2.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 ff.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom

3. Oktober 2023 E. 4.2 f.). Auch diesbezüglich wurde somit Art. 80 Abs. 4 AIG Rechnung getragen. 10.6. Somit ist mit dem Zwangsmassnahmengericht auch von der Verhältnismässigkeit der auf einer gesetzlichen Grundlage und im öffentlichen Interesse liegenden erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen. 11. Die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich angesichts der vorstehenden Erwägungen als rechtmässig und deren Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bis am 11. November 2026 als gerechtfertigt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Im Weiteren erweist sich der

30 / 30 massgebliche Sachverhalt für das Gericht als liquide, weshalb auf die angebotenen Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 145 I 167 E. 4.1, 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG; BR 618.100 i.V.m. Art. 426 und 428 StPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung einer unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Dabei wären für Letztere aber ohnehin die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG zu beachten (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom 3. Oktober 2023 E. 6.4). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]. 5. [Mitteilungen].